Urteil Mobbing-Folgen sind keine Berufskrankheit

Wenn Angestellte wegen Mobbing am Arbeitsplatz erkranken, liegt damit weder eine Berufskrankheit noch ein Arbeitsunfall vor. Die Unfallkasse muss daher keine Entschädigung zahlen. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Für Mobbing-Folgen muss die Unfallversicherung nicht aufkommen

Für Mobbing-Folgen muss die Unfallversicherung nicht aufkommen

Foto: Corbis

Wenn Arbeitnehmer sich von Kollegen oder von Chefs systematisch schikaniert fühlen, haben sie nicht nur am Arbeitsplatz große Schwierigkeiten, sondern oft auch vor Gericht - Mobbing lässt sich schwer nachweisen. Eine weitere Frage ist, wer für die Kosten von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufkommt. Die gesetzliche Unfallkasse jedenfalls muss keine Entschädigung zahlen, wie jetzt das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden hat.

Geklagt hatte eine Schreibkraft aus dem Landkreis Fulda, die seit sechs Jahren beim selben Arbeitgeber arbeitete und sich Gerüchten ausgesetzt sah. Verantwortlich dafür machte sie einen früheren Kollegen, bei dessen Vater sie eine Wohnung gemietet und dann gekündigt hatte. Nach dem Auszug kam es zum Streit wegen einer Nebenkostenabrechnung; daraufhin habe der Kollege auf der Dienststelle und im privaten Umfeld Gerüchte über sie gestreut, so die Klägerin.

Wegen psychischer Störungen war die Schreibkraft mehrfach arbeitsunfähig; ein Arzt sowie ein Krankenkassen-Gutachter diagnostizierten Depressionen, Angst- und Panikattacken aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz. Zeitweise erhielt die Frau eine Rente wegen Erwerbsminderung und kehrte dann in den Job zurück, wurde dann jedoch abermals krankgeschrieben.

Mobbing kommt in allen Berufsgruppen vor

Aus der gesetzlichen Unfallversicherung wollte die Schreibkraft eine Entschädigung für die psychische Erkrankung erhalten - als Folgen einer Berufskrankheit oder als Arbeitsunfallfolgen. Das lehnte die Unfallkasse Hessen ab, ebenso wie in erster Instanz ein Sozialgericht und nun das Hessische Landessozialgericht.

Nach Auffassung der Darmstädter Richter muss die gesetzliche Unfallversicherung für die gesundheitlichen Folgen von Mobbing, weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall aufkommen. In einer Berufskrankheiten-Rechtsverordnung der Bundesregierung seien Mobbing-Folgen nicht als Berufskrankheit aufgeführt und könnten auch nicht ähnlich entschädigt werden. Denn dazu müsse nachgewiesen werden, dass eine bestimmte Berufsgruppe in weit höherem Maße als andere Arbeitnehmer von der Erkrankung betroffen sei - und das gelte bei Mobbing nicht, denn es komme in allen Berufen und auch im privaten Umfeld vor.

Die Anerkennung als Arbeitsunfall kommt laut Landessozialgericht ebensowenig in Betracht, weil sich Mobbing zeitlich nicht auf ein bestimmtes Ereignis, höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht, eingrenzen lasse. Eine Revision hat das Gericht ausgeschlossen; die Klägerin hat aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Mehr lesen über

Die Wiedergabe wurde unterbrochen.
Merkliste
Speichern Sie Ihre Lieblingsartikel in der persönlichen Merkliste, um sie später zu lesen und einfach wiederzufinden.
Jetzt anmelden
Sie haben noch kein SPIEGEL-Konto? Jetzt registrieren