Karriere Klick, Klick, Klick - Kündigung

Wer in der Arbeitszeit stundenlang im Internet surft, dem droht die Kündigung. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil mitteilte, gilt dies insbesondere wenn pornographische Seiten angeklickt werden. Dies zeigt ein Fall bei BASF.

Erfurt - Arbeitnehmer, die stundenlang privat im Internet surfen statt zu arbeiten, droht die Kündigung. "Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugreift", heißt es in einem am Donnerstag verkündeten Grundsatzurteil (Az: 2 AZR 581/04) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt.

Danach verstößt übermäßiges Internet-Surfen auch dann gegen die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich verboten hat. Je nach Umfang des Verstoßes ist vor einer Kündigung aber eine Abmahnung erforderlich.

Mit dem Urteil wies das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit zwischen einem entlassenen Schichtführer und dem Chemie-Konzern BASF an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zurück. Bislang hatte der Mitarbeiter in zwei Instanzen erfolgreich gegen seine Kündigung wegen der Privatnutzung des Internets geklagt.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgericht erklärte in seinem Urteil weiter, dass selbst wenn es kein ausdrückliches Verbot gebe, verletzten Mitarbeiter mit einer intensiven Privatnutzung des Internets während der Dienstzeit ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gelte insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer auf Pornoseiten zugriffen. "Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein."

Im konkreten Fall hatte der Kläger eingeräumt, während der Arbeitszeit Pornoseiten aufgerufen zu haben. Allerdings will er nicht gewusst haben, dass die Benutzung des Internets nur zu dienstlichen Zwecken gestattet war. Seiner Ansicht nach hätte zunächst eine Abmahnung genügt. Das Landesarbeitsgericht habe nun zu klären, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger durch das Internetsurfen seine Arbeitsleistung nicht erbrachte, welche Kosten dadurch entstanden und ob es einen Imageverlust für den Arbeitgeber bedeute.

Dann sei gegebenenfalls zu prüfen, ob eine vorherige Abmahnung nötig war und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei, teilte das Bundesarbeitsgericht mit.

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