Kapitalgesellschaften werden bevor zugt
Tatbestand
Veräußerung von Wertpapieren (Aktien et cetera) innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Anschaffung.
Veräußerung einer Beteiligung an einer AG oder GmbH, wobei der Anteil zu irgendeinem Zeitpunkt in den fünf Jahren vor dem Verkaufstermin mehr als 1 Prozent des Kapitals betrug.
Verkauf von Anteilen an einem Investmentfonds (etwa Aktienfonds) durch Privatpersonen.
Verkauf der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, etwa OHG oder KG, oder eines Einzelunternehmens.
Verkauf der Beteiligung an einer OHG/KG oder eines Einzelunternehmens, die für eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft optiert haben ("Optionsunternehmen").
Verkauf von Aktien oder GmbH-Anteilen sowie von Einzelunternehmen oder Anteilen an OHG oder KG, die für eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft optiert haben. Verkäufer ist eine Kapitalgesellschaft oder ein Einzelunternehmen/Personengesellschaft, die für die Besteuerung als Kapitalgesellschaft optiert hat.
Verkauf von Immobilien
Steuerliche Behandlung
Der Gewinn unterliegt in Höhe von 50 Prozent der Einkommensteuer. Werden die Aktien dagegen später als ein Jahr nach der Anschaffung verkauft, ist der Gewinn steuerfrei. Veräußerungsverluste können seit 1999 mit Spekulationsgewinnen aus dem Vorjahr oder aus späteren Jahren verrechnet werden.
Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, wird aber nur zu 50 Prozent erfasst (so genannte Halbeinkünfte-Verfahren). Die Besteuerung erfolgt zum vollen Steuersatz, den begünstigten Steuersatz gibt es seit 1999 nur noch stark eingeschränkt und ab 2001 gar nicht mehr.
Der Veräußerungsgewinn ist innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig; das Halbeinkünfte-Verfahren wird nicht angewendet. Ein Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist ist steuerfrei.
Der Gewinn ist unabhängig von Beteiligungshöhe und Haltefrist einkommensteuerpflichtig. Auf Antrag kann der Veräußerungsgewinn für die Ermittlung des Steuersatzes rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden.
Die Veräußerung wird genauso erfasst, wie es beim Verkauf von Aktien oder GmbH-Anteilen der Fall ist. Die Besteuerung richtet sich also nach der Beteiligungshöhe und der Haltedauer. Der Veräußerungsgewinn wird nur zur Hälfte erfasst
Der Veräußerungsgewinn ist steuerfrei.
Der Gewinn ist steuerfrei, sofern die Spekulationsfrist von 10 Jahren überschritten ist und keine gewerbliche Nutzung vorliegt. Liegen zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre, so ist der Verkauf steuerpflichtig, wobei auch ein selbsthergestelltes Gebäude seit 1999 in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen ist.
Gesetzliche Grundlage
§ 23 Einkommen- steuergesetz,
§ 3 Nr. 4
Einkommen- steuergesetz
§ 17 Einkommen- steuergesetz,
§ 3 Nr. 40 Einkommen- steuergesetz
§ 34 Einkommen- steuergesetz
§ 23 Einkommen- steuergesetz
§ 16 in Verbindung mit § 34 Einkommen- steuergesetz.
§ 4a Körperschaft- steuergesetz in Verbindung mit den §§ 23 und 17 Einkommen- steuergesetz
§ 8 b Abs. 2 Körperschaft- steuergesetz
§ 23 und § 15 Einkommen- steuergesetz
Beurteilung
Auch wenn der Veräußerer keine Spekulationsabsicht hatte, unterliegt er der Spekulationssteuer. Die Vorschrift benachteiligt kurzfristige Umschichtungen im Privatvermögen. Positiv ist, dass der Veräußerungsgewinn nur zur Hälfte erfasst wird.
Die deutliche Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 Prozent führt dazu, dass zukünftig sehr viel mehr Gesellschafter bei einer Veräußerung steuerpflichtig werden. Gesellschafter, die heute weniger als 10 Prozent, aber mehr als 1 Prozent Beteiligung besitzen, sollten vor dem 1. 1. 2001 die stillen Reserven in der Beteiligung realisieren, damit diese nicht versteuert werden müssen. Positiv ist, dass der Veräußerungsgewinn nur zur Hälfte erfasst wird.
Die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen wird nur für Veräußerungen durch den Fonds selbst gewährt; für den Verkauf von Fondsanteilen durch den Inhaber gelten diese Vergünstigungen nicht.
Jede auch noch so geringe Beteiligung führt im Verkaufsfall zu einer Besteuerung. Der Veräußerungsgewinn wird in voller Höhe erfasst. Im Veräußerungsfall sollte deshalb erwogen werden, ob die Personengesellschaft beziehungsweise der Einzelunternehmer für eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren sollen.
Die Option kann maximal bis zu acht Monate rückwirkend ausgeübt werden. Der Veräußerer kann durch die Option erreichen, dass der Veräußerungsgewinn nur zu 50 Prozent besteuert wird. Dies kann aber steuerliche Nachteile für den Erwerber haben. Die Vorteilhaftigkeit einer Option muss deshalb für jeden Fall genau berechnet werden.
Die Tatsache, dass Kapitalgesellschaften Beteiligungen an andere Kapitalgesellschaften steuerfrei verkaufen können, eröffnet erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Da Veräußerer in der Rechtsform der Einzelunternehmung oder der Personengesellschaft ebenfalls für eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren können, ist auch für diese Rechtsformen eine steuerfreie Beteiligungsveräußerung möglich. Dies eröffnet in vielen Fällen hoch interessante Gestaltungsansätze.
Die Ausdehnung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre und die Einbeziehung von selbsterstellten Gebäuden ab 1999 stellen eine wesentliche Verschärfung der Vorschriften dar. Darüber hinaus ist nach wie vor vielfach unklar, wann gewerbliche Nutzung vorliegt. Die Faustformel "nicht mehr als drei Objekte in fünf Jahren verkaufen" funktioniert nicht immer.