Imbiss Weniger Steuer für Currywurst im Stehen

Currywurst to go: Für die Wurst aus der Hand werden nur 7 Prozent Umsatzsteuer fällig. Nimmt der Gast dagegen Platz, kassiert der Fiskus die volle Mehrwertsteuer von 19 Prozent.
Foto: dapdMünchen - Bei den Urteilen des Bundesfinanzhofs geht es um die umsatzsteuerliche Abgrenzung von Essenslieferungen, die mit 7 Prozent besteuert werden, zu sogenannten Restaurationsleistungen, für die 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden.
Dem BFH zufolge wird der ermäßigte Steuersatz fällig, wenn der Kunde eine "einfache Speise" an "behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen", etwa einer Theke, zu sich nimmt. Stellt der Betreiber der Imbissbude hingegen Tische und Stühle auf, werde der Regelsteuersatz fällig.
Ein Kunde, der eine Currywurst auf einer Pappschale an der Theke entgegennimmt, ist für den Betreiber des Imbiss also steuerlich günstiger als ein Gast, der die gleiche Speise sitzend am Tisch verzehrt. Ob der Imbissbetreiber die Currywurst "to go" günstiger anbietet als die Currywurst als "Restaurationsleistung", bleibt in seinem Ermessen.