Ein Prozent Vermögensteuer für Reiche - dies Gesetz könnte bis zu sieben Milliarden Euro in die Staatskasse spülen. Die Grünen hatten sich für den Schritt stark gemacht - und schrecken jetzt zurück. DIW-Gutachter erklären das Konzept für kaum praxistauglich.
Berlin - Ein von den Grünen selbst in Auftrag gegebenes
Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW)
bremst die Pläne der Partei zur Wiederbelebung der Vermögensteuer.
Die Berechnungen für verschiedene Modelle der Vermögensteuer hätten
ergeben, dass diese "sehr unerwünschte Nebenwirkungen" hätte, sagte
Grünen-Finanzexpertin Christine Scheel am Dienstag in Berlin.
Grünen-Wirtschaftsexperte Fritz Kuhn warnte vor "unkalkulierbaren
Risiken" bei Arbeitsplätzen. Fraktionsvize Christian Ströbele zeigte
sich hingegen optimistischer, dass die Probleme gelöst werden
könnten.
Die Grünen-Pläne sehen einen Steuersatz von einem Prozent auf
Vermögen vor, wobei die Vermögensteuer mit der Einkommensteuer
verrechnet werden soll. Somit würde eine Mindestbesteuerung
stattfinden. Freibeträge von zwei Millionen Euro bei Unternehmen und
persönliche Freibeträge von 200.000 Euro bei Erwachsenen und 50.000
Euro je Kind sollen sicherstellen, dass nur größere Vermögen erfasst
werden.
Verschärfung bestehender Gesetze als Alternative
DIW-Gutachter Stefan Bach sagte, je nach Anrechnungsverfahren
seien Mehreinnahmen zwischen 3,7 Milliarden Euro und 7,3 Milliarden
Euro möglich. Dem stünden aber erhebliche Kosten für Verwaltung und
Befolgung der Steuer gegenüber. Aufwändig sei vor allem die marktnahe
Bewertung von Grund- und Betriebsvermögen sowie Immobilien. Ebenso
würden die Investitionsbedingungen verschlechtert, da
Realinvestitionen höher besteuert würden als Kapitalerträge. So
befürchtet Bach, dass sich Unternehmen der Steuer entziehen, indem
sie Investitionen im Ausland tätigen oder ihr Kapital verschieben.
Bach schlägt deshalb vor, auf die Vermögensteuer zu verzichten und
Änderungen im bestehenden Steuersystem vorzunehmen. Hierzu zählen
etwa strengere Vorschriften bei der Gewinnermittlung, Änderungen bei
der Ertragsbesteuerung von Immobilien sowie die konsequentere
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Privatvermögen.