Urteil
Chefs dürfen nicht pauschal Überstunden anordnen
Einfach mal früher anfangen: Per Aushang hatte ein Dienstherr den Arbeitsbeginn pauschal um eine Stunde vorverlegt. Laut Arbeitsgericht Rheinland Pfalz müssen Mitarbeiter sich nicht danach richten - wenn sie nicht vertraglich zu Mehrarbeit verpflichtet sind.
Überstunden: Nur in einer betrieblichen Notlage kann die Arbeitszeit pauschal ausgeweitet werden
Foto: DAK / Schläger
Mainz - Chefs dürfen nicht pauschal Überstunden am "Schwarzen Brett" anordnen, wenn die Mitarbeiter nicht vertraglich zu Mehrarbeit verpflichtet sind. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil.
Allenfalls in einer Notlage müsse ein Beschäftiger aufgrund der sogenannten arbeitsvertraglichen Treuepflicht einspringen, betonten die Richter (Az.: 2 Sa 559/11) in ihrer Entscheidung.
Ein Mann hatte Klage eingereicht, nachdem er zwei Abmahnung von seinem Vorgesetzten kassiert hatte. Per Aushang hatte sein Dienstherr den Arbeitsbeginn um eine Stunde auf 5.45 Uhr vorverlegt, der Kläger erschien aber einfach weiter zu alten Zeit. In seinem Arbeitsvertrag sei er nicht zu Überstunden verpflichtet, hatte der Mann argumentiert.
Die Richter gaben ihm Recht und erklärten die Abmahnung für ungerechtfertigt. Der Chef könne den Arbeitsvertrag nicht einfach ändern und für eine Notlage gebe es keine Anhaltspunkte, hatten sie ihre Entscheidung begründet.