Arbeitsrecht Dornenreicher Weg
1. Selbstständigkeit wählen
Fast jede Arbeit, vor allem im Vertrieb, können Unternehmen auch durch freie Mitarbeiter erledigen lassen. Freie Mitarbeiter haben häufig eine höhere Motivation als Arbeitnehmer. Außerdem entfallen der kostenintensive Kündigungsschutz und Beiträge zur Sozialversicherung.
Bei der Gestaltung der Verträge sind einige Feinheiten zu beachten, damit keine Scheinselbstständigkeit begründet wird. So sollte der freie Mitarbeiter auch andere Auftraggeber haben und seinen Job selbst organisieren. Er darf nur wenigen Arbeitsanweisungen unterliegen. Wird die Selbstständigkeit nur zum Schein begründet, entsteht für den Auftraggeber die Gefahr, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für bis zu vier Jahre nachentrichten und Vorsteuerabzüge an das Finanzamt nachzahlen zu müssen.
2. Tarifbindung meiden
Der Weg in die Tarifbindung ist kurz, er besteht aus einer Unterschrift. Der Weg hinaus ist dornig und wegen des Tarifvertragsgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts langwierig. Vor allem bei Unternehmensneugründungen sollte man es deshalb gar nicht erst zur Bindung an Tarifverträge kommen lassen.
Manche Arbeitgeberverbände bieten eine so genannte OT-Mitgliedschaft an. So kann das Unternehmen ohne Tarifbindung Mitglied in einem Wirtschaftsverband oder in einer Handwerksinnung werden.
Generell gefährlich ist es, im Arbeitsvertrag auf einschlägige Tarifverträge Bezug zu nehmen. Die Folgen wird selbst ein Unternehmen ohne Tarifbindung nicht mehr los.
3. Arbeitsverträge pädagogisch gestalten
Der Arbeitsvertrag sollte leistungsbezogen formuliert werden. So kann vereinbart werden, Urlaub, der über 24 Arbeitstage hinausgeht, nur dann zu gewähren, wenn im Urlaubsjahr nur geringe oder keine Fehlzeiten angefallen sind. Oder übertarifliche Zulagen werden auf Tariferhöhungen angerechnet.
Freiwillige Leistungen sollte das Unternehmen immer unter den Vorbehalt des jederzeit möglichen Widerrufs stellen. Wird das Gehalt in ein Grundgehalt und eine Zulage gesplittet, kann die Zulage bei Bedarf ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn nicht mehr als 15 Prozent des Gesamtgehalts betroffen sind.
Wer eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen im Arbeitsvertrag vergisst, riskiert, dass verschlechternde betriebliche Regelungen nicht greifen.
4. Keine Versorgungszusagen
Die schlimmste aller Kostenfallen ist die betriebliche Altersversorgung. Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden, unverfallbare Versorgungsanwartschaften nicht. Will ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern dennoch eine Betriebsrente gewähren, sollte er keine leistungsorientierte Zusage erteilen. Dabei wird ein von der Höhe des letzten Gehalts abhängiger monatlicher Betrag versprochen. Kalkulierbarer ist dagegen die beitragsorientierte Rente, die aus einem fixen monatlichen Zuschuss besteht.