Vereinbarungen über erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind bei Topmanagern weit verbreitet. In Deutschland sollen sie zu 95 Prozent in den Arbeitsverträgen der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften zu finden sein. Dabei kommen reine Ermessenstantiemen genauso vor wie andere, mehr oder weniger konkret gefaßte Berechnungsmodelle.
Im Fall von Ermessenstantiemen sollte jedem Topmanager klar sein, daß er sie nicht fest einkalkulieren sollte. Ermessen heißt eben, daß der Aufsichtsratsvorsitzende oder der Personalausschuß des Kontrollorgans grundsätzlich frei entscheidet, wie hoch die Tantieme für den einzelnen Vorstand ausfällt. Einzige Sicherheit bietet die Festlegung einer Mindesttantieme.
Vereinbaren die Parteien dagegen ein konkretes Berechnungsmodell für die Tantieme, besteht bei Managern oftmals die irrige Vorstellung, ihrer Sache nunmehr einigermaßen sicher sein zu können.
Die Praxis zeigt jedoch, daß die Vereinbarungen häufig Auslegungsspielräume offenlassen. Kommt es zum Streit, vertritt jede Seite die für sie günstigste Auffassung von den verwendeten Begriffen.
Es sollte also bereits bei Vertragsabschluß eindeutig bestimmt werden, ob etwa die Handels- oder die Steuerbilanz als Berechnungsgrundlage dienen soll. Ohne besondere Vereinbarung ist die Handelsbilanz maßgeblich. Ferner ist zu klären, ob als Bezugsgröße der Jahresüberschuß (Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung nach Steuern und vor Ergebnisverwendung), der Bilanzgewinn (Jahresüberschuß nach Ergebnisverwendung) oder das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung vor Steuern) gewollt ist. Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gibt im übrigen Paragraph 86 Aktiengesetz eine zwingende Berechnungsweise vor.
Interessant, aber noch nicht sehr verbreitet ist die Anbindung an eine Berechnungsgröße aus der Betriebswirtschaft, den sogenannten Deckungsbeitrag III. Damit kann der Manager möglichst "unverfälscht" an dem Ergebnis der Gesellschaft beteiligt werden. Die genannten Bezugsgrößen aus dem Handelsrecht haben demgegenüber den Nachteil, daß das Ergebnis unter Umständen durch sehr hohe Rückstellungen in einem Jahr stark verzerrt ist.
Scheidet der Manager nach einem solchen Jahr aus, riskiert er ärgerliche Einkommenseinbußen: Im Falle einer ergebniswirksamen Auflösung der Rückstellungen im Folgejahr ginge er leer aus.
Die Qualität der Verträge zeigt sich oft genug erst dann, wenn es zu spät ist. Denn erst, wenn das Dienstvertragsverhältnis aufgelöst werden soll, stellt sich heraus, ob die bei Vertragsschluß kunstvoll ausgetüftelten Regelungen über Kündigungsfristen die Belastungsprobe bestehen und ein eindeutiges Ergebnis vorgeben. Dann zeigt sich, ob die Parteien bei Vertragsschluß daran gedacht haben, ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis des damals in den Vorstand oder die Geschäftsführung beförderten Managers klar und unmißverständlich aufzuheben ein Umstand mit möglicherweise weitreichenden Folgen.
Wurde der alte Vertrag nicht aufgehoben, muß die Gesellschaft damit rechnen, daß der Topmanager vor Gericht die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes geltend macht.