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Neuer Gesetzentwurf Elektronische Arbeitszeiterfassung, Ausnahmen für Kleinbetriebe – was Sie jetzt wissen müssen

Der neue Vorschlag des Bundesarbeitsministeriums für eine verpflichtende Arbeitszeiterfassung ist da. Was drinsteht – und was fehlt.
Seine Arbeitszeit zu dokumentieren, soll hierzulande bald auch gesetzlich zur Pflicht werden (Symbolbild)

Seine Arbeitszeit zu dokumentieren, soll hierzulande bald auch gesetzlich zur Pflicht werden (Symbolbild)

Foto: Deagreez / iStockphoto / Getty Images

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Wie muss die Arbeitszeit nach dem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) künftig erfasst werden?

»Im Grundsatz elektronisch und einmal pro Tag«, sagt der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott. Heißt: Beginnt der Schichtdienst am Dienstagabend um 22 Uhr und dauert bis Mittwochmorgen um 6 Uhr, muss die Arbeitszeit für Dienstag und Mittwoch jeweils einzeln dokumentiert werden. Aufgezeichnet werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, außerdem die Tageszeit, zu der gearbeitet wurde.

»Elektronisch« kann dabei Stempeluhr bedeuten – aber auch Excel-Tabelle. Ein spezielles System zur Arbeitszeiterfassung ist also nicht zwingend nötig. »Nicht ausreichen wird aber wohl, wenn ich ein entsprechendes Dokument von Hand ausfülle und einscanne. Das wäre dann eher elektronische Archivierung als Aufzeichnung«, sagt Fuhlrott. Die Kosten, die entstehen würden, um gegebenenfalls neue Technik einzuführen, müsse der Arbeitgeber tragen, sagt Arbeitsrechtler Fuhlrott, der in seiner Kanzlei vor allem Unternehmen und Führungskräfte berät.

Gilt die Erfassung der Arbeitszeit unmittelbar, oder gibt es eine Übergangsfrist für Unternehmen?

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