In Kooperation mit

Job & Karriere

Arbeitsrecht kurz erklärt Die größten Irrtümer zum Urlaub

Es ist Ferienzeit; doch was heißt das für Arbeitnehmer? Kann mich meine Chefin zurück ins Büro beordern, wenn es brennt – und was ist mit meinem Urlaub, wenn ich währenddessen in Quarantäne muss? Der Faktencheck mit dem Arbeitsrechtsprofessor.
Entspannt in den Urlaub: Was arbeitsrechtlich zu beachten ist

Entspannt in den Urlaub: Was arbeitsrechtlich zu beachten ist

Foto: Massimo Colombo / Getty Images

30 Urlaubstage  hat der durchschnittliche Deutsche im Jahr. Wann man diese freien Tage nehmen darf, ob man sie sich auszahlen lassen kann und was passiert, wenn man währenddessen krank ist –um diese Fragen gibt es immer wieder Irritationen. André Niedostadek, Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz, über die wichtigsten Fakten zum Urlaub. Und die größten Irrtümer.

1. "Dein Urlaub verfällt, wenn du ihn nicht bis zum Jahresende nimmst"

Einer der Klassiker unter den Urlaubsirrtümern. Beim ersten Blick ins Bundesurlaubsgesetz scheint die Sache auch ziemlich klar: In Paragraf 7, Absatz 3  heißt es: »Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden«. Schon der folgende Satz relativiert jedoch: »Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen«. Es gibt also Ausnahmen des Grundsatzes. Etwa die »betrieblichen Gründe«. Übersetzt bedeuten die, dass auf der Arbeit die Hölle los ist und man selbst gerade unter keinen Umständen verzichtbar. Greift eine dieser Ausnahmen, darf Ihnen die Chefin oder der Chef Urlaub verwehren. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der offene Urlaub spätestens innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres genommen wird. So weit, so plausibel.

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Februar 2019 (9 AZR 541/15 ) liefert jedoch eine weitere Ausnahme des Grundsatzes. »Hier hat das BAG entschieden, dass Urlaub nicht so einfach verfallen kann, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden nicht vorher darüber informiert hat, dass ihr Urlaub zu verfallen droht. Der Hinweis kann per Mail oder als Brief erfolgen und muss konkret und individuell sein. Es muss also klar werden, dass noch Urlaub besteht, der genommen werden kann und der gegebenenfalls zu verfallen droht«, sagt Niedostadek. Zugleich verweist er auf einen aktuellen Fall , wonach das bei verbeamteten Lehrerinnen und Lehrern nicht gelten soll.

Dass der Urlaub rechtlich brisant ist, unterstreicht auch ein laufendes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Dort geht es um die Verjährung von Urlaubsansprüchen, wenn Unternehmen einen Hinweis darauf nicht oder nicht vollständig geben. Urlaubsansprüche verjähren nach drei Jahren . Aber wann beginnt die Frist? »Nach Ansicht des Generalanwalts des Europäisches Gerichtshofes  erst dann, wenn Beschäftigte in Kenntnis gesetzt wurden. Ohne Hinweis auf den Urlaubsanspruch kein Verfall und womöglich auch keine einfache Verjährung«, so Niedostadek. Hier ist also in Kürze auch auf europäischer Ebene mit einer Entscheidung zu rechnen, die gravierende Auswirkungen haben kann.

"Wichtig ist beim Urlaub in jedem Fall die frühzeitige Absprache mit der Vorgesetzten und gegebenenfalls den Kollegen. Ist die Koordination des Urlaubs vom Arbeitgeber gut gemanagt, kann das eine ganze Menge an Konfliktpotenzial herausnehmen."

André Niedostadek

Gemäß dem Fall, Sie wechseln innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber, bedeutet das nicht, dass Sie den doppelten Urlaubsanspruch haben (auch, wenn das keine schlechte Vorstellung ist). In der Praxis läuft es so, dass Ihr alter Arbeitgeber Ihnen den Resturlaub bescheinigt, den Sie dann zur neuen Arbeitsstelle mitnehmen und dort beantragen können.

Musste der Arbeitgeber in Kurzarbeit gehen, wirkt sich das auch auf den Jahresurlaub aus. Hier hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen: 9 AZR 225/11 ), dass der Arbeitgeber bei »Kurzarbeit Null« dazu berechtigt ist, die Urlaubstage von Mitarbeitenden für die Zeit, in der sie nicht arbeiten, zu kürzen.

2. "Deinen Urlaub, den kannst du dir doch auch auszahlen lassen"

Urlaub soll Erholung sein . Und diese Erholung wird eben auch bezahlt. »Von der Arbeit abzuschalten, ist also gewissermaßen auch eine Pflicht von Beschäftigten«, sagt Niedostadek. Wie und wo Sie vom Job runterkommen, ist dabei Ihre Sache. Dass das Auszahlen des Urlaubs nicht möglich ist, gilt aber nicht ausnahmslos:

  • Zum Beispiel, wenn Sie Ihren Urlaub nicht mehr oder nur noch teilweise nehmen können, weil Ihr Arbeitsverhältnis endet . Wie viel Sie ausgezahlt bekommen, kann – auch je nach Zulagen und Provisionen oder bei Teilzeit – verzwickt auszurechnen sein.

  • Zweite Ausnahme ist der Tod des Arbeitnehmers. Hatte der Verstorbene beispielsweise Resturlaub, können sich die Erben diesen vom letzten Arbeitgeber des Verstorbenen auszahlen lassen, so das BAG in einer Entscheidung von 2019 . Nach einer aktuellen Entscheidung  des Verwaltungsgerichts Berlin ist der Abgeltungsanspruch des eigentlichen Erholungsurlaubs bei einer 5-Tage-Woche unionsrechtlich auf 20 Urlaubstage begrenzt.

Grundsätzlich ist es so, dass der gesetzliche Mindesturlaub bei einer Sechstagewoche bei 24 Tagen liegt, bei einer Fünftagewoche bei 20 Tagen und bei einer Viertagewoche bei 16 Tagen pro Kalenderjahr. Der Arbeitgeber hat dabei mehrere Möglichkeiten, den gesetzlichen Urlaubsanspruch noch zu erweitern, zum Beispiel über individuelle Vereinbarungen. Auch ein Tarifvertrag kann weitere Bestimmungen erhalten.

3. "Deinen gesamten Jahresurlaub, den kannst du doch nicht im Sommer nehmen"

Rein rechtlich spricht da erst einmal gar nichts gegen. Man könnte zwar denken, dass der Gesetzgeber sagt: »Hey, teil dir deinen Urlaub doch schlau übers Jahr ein, dann erholst du dich vielleicht besser«, – sagt er aber nicht. Beim Jobwechsel gelten jedoch auch hier Besonderheiten: Wollen Sie ihren Jahresurlaub noch beim alten Arbeitgeber im Ganzen nehmen, geht das nur, wenn Sie in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden, nicht jedoch in der ersten Jahreshälfte. Dann errechnen sich die Urlaubstage anteilig – je nachdem, wie viele Monate man noch beschäftigt ist . »Beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte können Arbeitsverträge ebenfalls Vereinbarungen zum anteiligen Urlaubsanspruch enthalten, jedenfalls für den Urlaub, der über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht«, sagt Niedostadek.

»Wichtig ist beim Urlaub in jedem Fall die frühzeitige Absprache mit der Vorgesetzten und gegebenenfalls den Kollegen. Ist die Koordination des Urlaubs vom Arbeitgeber gut gemanagt, kann das eine ganze Menge an Konfliktpotenzial herausnehmen«, sagt Niedostadek. Etwa in der Ferienzeit, die üblicherweise Kolleginnen und Kollegen mit Kindern vorbehalten ist. Von der Chefin oder dem Chef selbstverständlich gewährt werden muss Ihr Urlaubsantrag übrigens nicht: »Sie haben zwar einen Anspruch darauf, können den Zeitpunkt des Urlaubs aber nicht einfach so ohne Absprache bestimmen. Allerdings sind Ihre Urlaubswünsche zu berücksichtigen«, sagt Niedostadek.

4. "Du warst im Urlaub krank? Pech gehabt."

Hier ist das Gesetz gnädig. »Wenn Sie krank sind, verfallen auch Ihre Urlaubstage nicht, Sie müssen sich jedoch beim Arbeitgeber offiziell krankgemeldet haben«, sagt Niedostadek. Was nicht geht: Wenn Sie im Urlaub erkranken, die Urlaubstage hinten dran hängen und ohne Absprache mit der Chefin oder dem Chef später an den Arbeitsplatz zurückkehren – frei nach dem Motto: Ich hab doch Anspruch auf zwei Wochen Ferien! Hier müssen Sie sich dann ein bisschen gedulden.

Sollten Sie länger arbeitsunfähig sein, kann Ihr gesetzlicher Urlaub jedoch auch komplett verfallen; hier liegt die Frist bei 15 Monaten – beginnend mit dem Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres.

Spannend ist hier, aus aktuellem Anlass, aber die Frage: Wie wirkt es sich denn auf meinen Urlaub aus, wenn ich während meines Urlaubs in Quarantäne muss, aber ja eigentlich nicht krank bin? »Wenn Sie trotz behördlicher Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen können, dann werden Ihnen Urlaubstage angerechnet. Allerdings steht eine höchstrichterliche Entscheidung dazu noch aus«, sagt Niedostadek. Das Landesarbeitsgericht Köln hat hierzu im Dezember 2021 entschieden (Aktenzeichen: 2 Sa 488/21 ). Der Tenor: Nur, weil jemand in Quarantäne ist, ist sie oder er nicht automatisch arbeitsunfähig, das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen: 1 Sa 208/21 ) sah das ähnlich.

5. "Ich bin deine Chefin, klar darf ich dich nach Hause holen, wenn hier der Baum brennt"

Wann ein Baum brennt und wann nicht, da hat jeder andere Vorstellungen. Grundsätzlich sagt das Gesetz jedoch: Urlaub heißt Urlaub – und da kann Sie Ihre Vorgesetzte auch nicht ohne Weiteres zurück ins Büro beordern. »Es mag ganz krasse Fälle geben, wo die Existenz eines Unternehmens auf dem Spiel steht.

Da wird dann sicherlich auch mal zwischen dem Anspruch auf Urlaub und dem Interesse des Arbeitgebers, dass sein Betrieb fortbesteht, abgewogen. Diese Fälle der Interessenabwägung sind jedoch äußerst selten«, sagt Niedostadek. Das gilt auch für Leitungspositionen. »Wenn eine Person nicht mal in Ruhe in den Urlaub kann, ohne dass der Laden in Schieflage gerät, dann sollte man vielleicht die grundsätzliche Arbeitsstruktur mal hinterfragen«, sagt Niedostadek. Denn fraglos ist: Urlaub gehört zum Leben einfach dazu.

Die Wiedergabe wurde unterbrochen.
Merkliste
Speichern Sie Ihre Lieblingsartikel in der persönlichen Merkliste, um sie später zu lesen und einfach wiederzufinden.
Jetzt anmelden
Sie haben noch kein SPIEGEL-Konto? Jetzt registrieren