Geistiges Eigentum Geben und Nehmen
Einem Outsourcing-Partner geistiges Eigentum anzuvertrauen bedeutet für die meisten Unternehmen, ihr Hab und Gut zur Plünderung freizugeben. Dienstleister brauchen Zugang zu Kundendaten, automatisierten Geschäftsabläufen und zur oft selbst entwickelten Software ihrer Auftraggeber, um ihre Aufgabe erledigen zu können. Ein Wissen, das skrupellose Anbieter leicht ausnutzen können. So haben Unternehmen wie Apple Computer oder Pearl Investments, ein Hedgefonds aus Portland, ihre Dienstleister verklagt, weil sie Betriebsgeheimnisse weitergegeben oder Kundensysteme zur eigenen Bereicherung benutzt haben.
Zum Glück ist das Weitergeben von geistigem Eigentum nicht nur riskant, sondern auch Gewinn bringend. 1983 steckte das Auslagern von IT-Aufgaben an Dienstleister noch in den Kinderschuhen. In diesem Jahr bot der damalige Branchenneuling Bloomberg dem Brokerhaus Merrill Lynch an, eine Software einzurichten, die den Mitarbeitern Finanzdaten in Echtzeit präsentiert. Merrill Lynch wollte jedoch nicht 30 Millionen Dollar für ein maßgeschneidertes Programm ausgeben. Stattdessen nutzte das Unternehmen diese Summe, um sich mit 30 Prozent an Bloomberg zu beteiligen - und die Software eine gewisse Zeit exklusiv nutzen zu dürfen.
Das Programm war so erfolgreich, dass Merrill Lynch bald auf das exklusive Nutzungsrecht verzichtete und Bloomberg auch mit anderen Brokerfirmen ins Geschäft kommen konnte. Als Erstanwender (mit Privilegien aus der Phase der exklusiven Nutzung) profitierte Merrill Lynch allerdings auch weiterhin von dem System. 1996 verkaufte das Brokerhaus schließlich ein Drittel seines 30-Prozent-Anteils an der inzwischen renommierten Medienfirma Bloomberg für 155 Millionen Dollar.
Unternehmen, die auf ähnlich vorteilhafte Geschäfte hoffen, sollten eine besondere Eigenschaft geistigen Eigentums bedenken: Im Gegensatz zu physischen Produkten verschwinden Informationen nicht, wenn man sie weitergibt. Sie werden vervielfältigt. Auf einem Exklusivrecht an allem, was in einer Outsourcing-Geschäftsbeziehung entwickelt wurde, zu beharren ist bei physischen Produkten sinnvoll. Bei geistigem Eigentum wäre es eine kurzsichtige Entscheidung. Denn wer seinem Outsourcing-Partner gestattet, das für seine Kunden entwickelte
geistige Eigentum weiterzuverkaufen, spornt ihn damit an, für außergewöhnliche Produkte zu sorgen.
Außerdem kann der Partner die Entwicklungskosten auf viele Kunden verteilen, was den einzelnen Kunden finanziell entlastet. Die Unternehmen geben zwar etwas von dem Wettbewerbsvorteil preis, den das Eigentumsrecht an einer einzigartigen Technologie mit sich bringt. Im Gegenzug bekommen sie die Technologie aber zu einem niedrigeren Preis.
Erst recht sinnvoll sind solche Beteiligungen bei Geschäftsbeziehungen über Landesgrenzen hinweg. Ein Vertrag ist nur so gut wie das Rechtssystem, das ihm zu Grunde liegt. Die Gesetze, die das Eigentumsrecht regeln, sind in einigen Ländern unklar oder sogar mangelhaft. Wenn im Land Ihres Outsourcing-Partners keine verlässliche Vertragspraxis in Bezug auf geistiges Eigentum existiert, müssen Sie davon ausgehen, einiges von Ihrem Eigentum zu verlieren. Als Trost bleiben Ihnen dann die geringeren Kosten und die bessere Servicequalität.
"Aber zuletzt muss die Wahrheit heraus", heißt es bei Shakespeare. Dasselbe gilt für geistiges Eigentum. Unternehmen, die Prozesse auslagern, sollten sich weniger auf das konzentrieren, was sie aufgeben, als auf das, was sie dafür erhalten. n