Checkliste für Aktionäre Was tun beim Squeeze-out?
1.
Hält der betroffene Aktionär die angebotene Barabfindung für angemessen, sollte er gar nichts tun, rät die Schutzgemeinschaft für Kleinaktionäre. Es ist nicht ratsam, seine Papiere im Depot vor Zahlung der Abfindung verkaufen: Die Abfindung wird spesenfrei gutgeschrieben, während beim Verkauf der Papiere zum selben Preis Gebühren anfallen.
2. Wer mit der angebotenen Abfindung nicht zufrieden ist, muss auf ein Spruchstellenverfahren setzen und künftig das erstellte Gutachten zum Unternehmenswert konkret angreifen. Die Mitteilung an das zuständige Landgericht, man halte die Abfindung für "nicht angemessen", reicht ab September nicht mehr aus. Das Unternehmen schickt das Gutachten auf Nachfrage zu - die Lektüre ist jedoch eher etwas für Spezialisten.
3. Statt das Gutachten selbst anzugreifen, kann der Aktionär auch abwarten und hoffen, dass innerhalb der gesetzten Drei-Monats-Frist zum Beispiel eine Aktionärsvereinigung diesen Schritt übernimmt. Eine nachgebesserte Abfindung muss an alle Aktionäre gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie selbst geklagt haben oder nicht.
4. Wichtig: Fristen beachten. Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Beschluss zum Squeeze Out eingetragen ist, muss das Spruchstellenverfahren eingeleitet werden.
5. Der Aktionär muss sich selbst darüber auf dem Laufenden halten, ob die Abfindung eventuell nachgebessert wurde. Von seiner Bank ist in diesem Fall keine Hilfe zu erwarten. Tritt er dem Spruchstellenverfahren bei, informiert ihn das Gericht. Eine weitere Möglichkeit ist, einer Aktionärsschutzvereinigung beizutreten, die (bislang) an fast jedem Verfahren beteiligt ist. Die Informationen über den Ausgang des Verfahrens kommen dann von dieser Seite.
Squeeze-out: "Kleine werden über den Tisch gezogen"
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