Bundesgerichtshof-Urteil
Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten
Wenn Vermieter Verwaltungskosten als Betriebskosten auf den Mieter abwälzen, ist das rechtswidrig. Enthält der Mietvertrag eine entsprechende Klausel, so ist diese unwirksam, hat der Bundesgerichtshof geurteilt.
Schauen Sie einmal in Ihren Mietvertrag oder in die Betriebskostenabrechnung: Sind dort Kosten für die Verwaltung aufgeführt, ist das rechtswidrig
Foto: Jens Kalaene/ picture alliance / dpa
Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten. Vermieter dürfen diese Kosten nicht auf den Mieter im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung umlegen, informiert der Deutsche Mieterbund (DMB).
Diese gesetzliche Regelung greift auch für Vermieter einer Eigentumswohnung. Selbst wenn ihnen die Eigentümergemeinschaft mit der Jahresabrechnung die Verwaltungskosten in Rechnung stellt, gilt: Sie dürfen diese Kosten nicht an Mieter weitergeben. Enthält der Mietvertrag eine solche Regelung, ist diese nicht wirksam.
Auch eine Klausel, wonach der Mieter neben der Grundmiete und den Vorauszahlungen der Betriebskosten für die Verwaltung eine Pauschale zahlen soll, ist unzulässig. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 254/17).
Die BGH-Richter erklärten, nach dem Gesetz seien mit der vereinbarten Miete grundsätzlich alle Kosten des Vermieters abgegolten. Eine Ausnahme gebe es nur für Betriebs- und Heizkosten, die zusätzlich zur Miete gefordert werden dürften. Verwaltungskosten seien ein Bestandteil der Grundmiete, aber keine Betriebskosten.
Im verhandelten Fall wollte der Vermieter zusätzlich zur Miete eine Pauschale für die Verwaltungskosten abkassieren. Diese ist laut BGH unzulässig.