Anlegerrecht Überraschung am OLG
München - Es ging nur um 7375 Euro. Eine vergleichsweise geringe Summe im Kapitalanlagerecht, in dem sonst oft Millionenbeträge auf dem Spiel stehen. Dennoch könnte das Urteil (Az. 21 U 2687/07), das der 21. Senat des Oberlandesgerichts München in einem Verfahren zum insolventen Zinsfonds der Falk Capital AG gesprochen hat, noch einige Beachtung finden - auch über die Falk-Pleite und die davon Betroffenen hinaus.
Was ist passiert? Ein Anleger des Zinsfonds der inzwischen insolventen Münchener Falk Capital AG hatte den Vorstand des Emissionshauses sowie den Wirtschaftsprüfer, der im Zinsfonds als Mittelverwendungskontrolleur agieren sollte, auf Schadenersatz verklagt. Der Vorwurf: Beide hätten die Mittelverwendungskontrolle der im Fonds befindlichen Gelder nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
So sei im Emissionsprospekt die Einrichtung eines Sonderkontos dargestellt worden, über das die Fondstransaktionen laufen sollten. Das Problem: Der Mittelverwendungskontrolleur, der Münchener Wirtschaftsprüfer Horst Freiheit, hatte etwa eineinhalb Jahre lang gar keinen Zugriff auf dieses Konto. Weder er noch die Fondsgeschäftsführung in Persona des Falk Vorstands Thilo Köhler hätten die erforderlichen Anstrengungen unternommen, um diesen Missstand zu beseitigen.
"Eine gute Nachricht für die Anleger"
"Ein klarer Fall also, könnte man meinen", sagt Rechtsanwalt Ralph Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen. "Bislang scheiterten unsere Bemühungen in rund 80 Fällen bei den Landgerichten jedoch an der dort vorherrschenden Sichtweise, dass die Anleger keinen direkten Anspruch gegen die beschuldigten Personen haben, da diese im Vertragsverhältnis mit dem Fonds stehen, nicht mit dessen Gesellschaftern." Schließlich habe es den sonst üblichen Beitritt der Anleger über einen zwischengeschalteten Treuhänder im Fall des Zinsfonds nicht gegeben.
Der 21. Senat des Oberlandesgerichtes wich nun in diesem entscheidenden Punkt von der Meinung der Landrichter ab. Er tat dies - ungewöhnlich genug - in einem so genannten Stuhlurteil nach nur rund eineinhalb Stunden Verhandlung, inklusive Zeugenbefragung und Beweisaufnahme.
"Nach meinem Wissen ist es das erste Mal, dass ein Wirtschaftsprüfer als Mittelverwendungskontrolleur ohne Treuhänder zu sein zu Schadenersatz verurteilt wurde, ohne dass ihm ein deliktisches Vergehen - etwa ein Betrug - angelastet würde", sagt Veil. "Das ist eine gute Nachricht für die Anleger."
Die Meinung der Gegenseite
Was die Gegenseite meint
Die Gegenseite sieht das indes etwas anders. "Soweit behauptet wird, es handele sich bei diesem Urteil um eine juristisch bedeutsame oder gar bahnbrechende Entscheidung, trifft dies (...) nicht zu", schreibt die Kanzlei Dr. Brezina, Dr. Schmid, A. Roder & Dr. Meindl in einer Stellungnahme. Der Grund: Es seien gegen Wirtschaftsprüfer Freiheit etwa 150 weitgehend identische Klagen am Landgericht München erhoben worden. In keinem dieser Verfahren sei eine Entscheidung gegen Freiheit ergangen. "Soweit Urteile ergingen, wurden alle Klagen abgewiesen", so die Anwälte. Das Urteil des 21. Senats sei die einzige Ausnahme.
"Anders als nun jener Senat des Oberlandesgerichts München haben weitere Senate des Oberlandesgerichts München - bei identischem Sachverhalt - als Berufungsinstanz eine Haftung des Herrn Freiheit ausdrücklich verneint", heißt es in der Mitteilung.
Für den Schaden im vorliegenden Fall müssen nun die Berufshaftpflichtversicherungen der Beschuldigten aufkommen. Denn nur im Falle eines strafrechtlichen Tatbestandes könnten diese eine Zahlung verweigern.
Dass die Sache für die Versicherungen teurer wird als die im vorliegenden Fall strittigen 7375 Euro vermuten lassen, ist indes sehr gut möglich. Die Kanzlei Mattil & Kollegen vertritt nach eigenen Angaben allein 300 Anleger, von denen mindestens 200 ebenfalls zur Klage entschlossen sind. Insgesamt haben rund 3000 Anleger etwa 58 Millionen Euro in den Fonds gezahlt.