Steuererklärung So klappt's mit dem Finanzamt
Nicht jeder muss eine Steuererklärung abgeben. Grundsätzlich müssen Sie als Steuerzahler keine Steuererklärung abgeben, wenn Sie neben Ihrem Gehalt oder Ihren Versorgungsbezügen keine weiteren Einkünfte haben. Auch wenn die zusätzlichen Einkünfte 410 Euro nicht übersteigen muss keine Steuererklärung angefertigt werden. Als Einkünfte gelten Einnahmen, von denen bereits die Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wurden.
Nebeneinkünfte werden bis zu einem Betrag von 820 Euro besonders günstig versteuert. Übrigens gelten Einkünfte aus einer pauschal versteuerten Beschäftigung (geringfügige oder kurzfristige Tätigkeit) nicht zu den Nebeneinkünften.
Sie beziehen keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit - also weder Lohn noch Gehalt. Ist Ihre Jahreseinnahme nicht höher als 7700 Euro (Ledige) beziehungsweise 15.401 Euro (Verheiratete) müssen Sie ebenfalls keine Steuererklärung abgeben.
Sie sind also nicht immer verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben - aber Sie haben immer das Recht dazu. Da bei Arbeitnehmern nahezu immer Rückzahlungen zustande kommen, empfiehlt sich der Aufwand. Er bringt Ihnen bares Geld.
Abgabefrist endet am 31. Mai
Die Steuererklärung für das vergangene Jahr muss von denen, die zur Abgabe verpflichtet sind bis 31. Mai beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie diesen Termin nicht halten können, bitten Sie bei Ihrem Finanzamt formlos um eine Fristverlängerung. Sie wird fast ausnahmslos gewährt.
Wer seine Erklärung freiwillig abgibt, kann sich theoretisch bis Ende 2007 Zeit lassen. Da man aber bei einer freiwilligen Abgabe mit einer Rückzahlung rechnet, wird man sicher nicht so lange warten.
Formulare vor der Abgabe kopieren
Die Steuerformulare besitzen keine Durchschrift. Sie sollten die Unterlagen auf jeden Fall kopieren, damit Sie im Zweifelsfall Beweise für einen Widerspruch haben.
Dieser Widerspruch kommt häufiger vor als man denkt. Da unser Steuerrecht kompliziert ist und die Sachbearbeiter im Finanzamt ganze Formular-Berge abarbeiten müssen, schleichen sich schnell Fehler ein, die sich zu Ihren Ungunsten auswirken. Deshalb sollte jeder Steuerbescheid minutiös geprüft werden.
Welches Finanzamt zuständig ist
Welches Finanzamt zuständig ist
Grundsätzlich ist das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Abgabe wohnen. Bei mehreren Wohnsitzen gilt der vorwiegende Aufenthaltsort. Wenn Sie den Wohnsitz gewechselt haben, gilt der aktuelle Wohnort für die Auswahl des Finanzamtes. Ziehen Sie nach der Abgabe der Erklärung um, kann das neu zuständige Finanzamt zustimmen, dass das alte Amt den Vorgang beendet.
Bei einer Trennung kann noch für das Jahr, in der die Trennung stattfand, eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Dann ist das Finanzamt zuständig, bei dem die erste Erklärung einging. Bei einer getrennten Veranlagung ist jeweils das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Erklärung eingereicht wurde.
Wenn Sie ins Ausland ziehen, wird für das Jahr des Wegzuges letztmalig eine Einkommensteuerveranlagung nach den Regeln der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durchgeführt. Die dann neu zuständig gewordene Steuerbehörde übernimmt dann den gesamten Fall - auch für die zurückliegenden Jahre.
Im Todesfall übernehmen die Erben auch die steuerlichen Rechte und Pflichten. Zuständig bleibt grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Verzieht allerdings bei Eheleuten der überlebende Partner in eine andere Stadt, wird dessen Finanzamt zuständig.
Hat sich ihr zuständiges Finanzamt im Laufe des vergangenen Jahres geändert, geben Sie im Mantelbogen unter Steuernummer ihre bisherige Steuernummer und das zu Beginn des vorigen Jahres zuständige Finanzamt an.
Besondere Regeln für Ehepaare
Besondere Regeln für Ehepaare
Ehepaare wählen zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung. Im Jahr der Eheschließung findet eine besondere Veranlagung statt. Bei der Zusammenveranlagung werden gemeinsame bei den anderen Varianten getrennte Steuererklärungen abgegeben.
Ob Sie gemeinsam oder getrennt veranlagt werden wollen, entscheiden Sie jedes Jahr neu und geben dies auf der ersten Seite des Mantelbogens an. Eine getrennte Veranlagung kann auch von einem Ehepartner gefordert werden, wenn dieser Einkünfte erzielt hat. Der andere ist dann verpflichtet, ebenfalls eine eigene Erklärung abzugeben.
Die gewählte Veranlagung kann auch noch nach Erhalt des Steuerbescheides geändert werden. Innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist ist dies jederzeit möglich. Die Zusammenveranlagung lohnt sich vor allem bei Paaren, bei denen ein Teil gar keine oder nur geringe Einkünfte hat.
Bei der getrennten Veranlagung gibt jeder Partner eine eigene Erklärung ab. Werden Freibeträge von einem Partner nicht ausgeschöpft, kann der andere die nicht ausgeschöpften Beträge nicht für sich beanspruchen. Im Jahr der Eheschließung ist auch die besondere Veranlagung möglich, bei der beide Ehegatten so besteuert werden, als seien sie ledig. Sie ist nur in wenigen Ausnahmefällen zu empfehlen.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Gütergemeinschaft. Sie ist von Interesse, wenn den Eheleuten ein Gewerbebetrieb gehört. Bei Gütergemeinschaft werden die getrennten Vermögen des Ehepaars zu einem gemeinschaftlichen Vermögen zusammen geführt. Arbeitsverträge zwischen den Ehepartnern werden bei Gütergemeinschaft nicht anerkannt.
Die Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage wird auf der ersten Seite des Mantelbogens durch Ankreuzen des Kästchens vor "Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage" beantragt. Außerdem müssen Sie in der Anlage N die Anzahl der beizufügenden Bescheinigungen angeben.
Vermögenswirksame Leistungen werden unabhängig vom Gehalt gewährt. Die Gehaltshöhe entscheidet aber, ob Sie eine Arbeitnehmersparzulage erhalten. Doch auch, wenn Sie keine Zulage erhalten, lohnt es sich doch vermögenswirksame Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet Teile Ihres Gehalt vermögenswirksam anzulegen, wenn Sie dies wünschen. Bei neuen Verträgen müssen mindestens 13 Euro pro Monat oder 39 Euro pro Quartal oder Jahr angelegt werden.
Gewährt der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen bis zu 470 Euro können Sie zusätzlich bis zu einer Gesamtsumme von 870 Euro eigene Leistungen erbringen.
Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Sparzulage wird nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt. Dabei werden Kinder- und BEA-Freibeträge (BEA = Betreuung, Erziehung, Ausbildung) berücksichtigt.
Der Verlustvortrag
Der Verlustvortrag
Verluste ergeben sich, wenn Aufwendungen höher sind als die entgegenstehenden Einnahmen. Glücklicherweise wurde die Verrechnung von Verlusten bereits 2004 wieder vereinfacht.
Grundsätzlich werden Verluste eines Jahres mit den positiven Einkünften verrechnet. Dabei wird zunächst der Ausgleich in der betroffenen Einkunftsart vorgenommen. Verbleibt ein Verlust wird er - in unbegrenzter Höhe - auf die anderen Einkommensarten umgelegt.
Verluste bei zusammen veranlagten Eheleuten werden zunächst getrennt verrechnet. Verbleibt ein Rest wird dieser dem anderen Ehegatten zugeschlagen. Kann der Verlust nicht in einem Jahr verrechnet werden, können Sie wählen, ob der verbleibende Rest im Vor- oder Folgejahr verrechnet werden soll.
Verluste können im Vorjahr bis zu einer Höhe von 511.500 Euro (Ledige) beziehungsweise 1.023.000 Euro (Verheiratete) geltend gemacht werden. Sie können selbst bestimmen, ob und in welcher Höhe Verluste im Vorjahr ausgeglichen werden sollen. Den Betrag tragen Sie in Zeile 94 des Mantelbogens ein.
Wollen Sie keine Korrekturen im Vorjahr vornehmen, tragen Sie eine 0 ein. Dann müssen Sie auf der ersten Seite des Mantelbogens die "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ankreuzen.
Kann der Verlust im laufenden und Vorjahr nicht ausgeglichen werden, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid mit dem Sie den verbleibenden Verlust für die nächste Steuererklärung geltend machen können.
In der Steuererklärung des nächsten Jahres können Sie dann die verbliebenen Verluste bis zu einer Höhe von einer Million Euro (Ledige) beziehungsweise zwei Millionen Euro (Verheiratete) geltend machen. Werden diese Grenzwerte überschritten, wird der verbleibende Rest bis zu einer Höhe von 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte anerkannt. Sie können den Verlustvortrag nicht begrenzen. Bleiben Verluste bestehen, erhalten Sie einen neuen Feststellungsbescheid.
Neue Anlagen, Progression, Haushaltshilfen
Welche neuen Anlagen gelten für 2005?
Im Mantelbogen geben Sie an, welche Einkünfte erzielt wurden. Entsprechende Anlagen sind der Steuererklärung beizufügen. Für 2005 sind zwei neue Anlagen hinzugekommen.
Zum einen die "Anlage R" zur Erklärung von Renten und Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung. Die Anlage R muss jeder betroffene Ehegatte getrennt abgeben.
Erstmals gibt es jetzt auch die "Anlage EÜR" für Gewerbetreibende, Selbstständige und Forst- und Landwirte mit Einnahmen-Überschussrechnung. Sie stellt eine Ergänzung der "Anlage GSE" und "Anlage L" dar.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Im Mantelbogen wird auch nach Einkommensersatzleistungen wie Mutterschafts- oder Krankengeld gefragt. Diese Leistungen sind steuerfrei, fallen aber unter den Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Beträge den Einnahmen hinzugerechnet werden. Der sich dann ergebendes Steuersatz wird dann auf die zu versteuernden Einnahmen angewandt.
Wie wird eine Haushaltshilfe steuerlich behandelt?
Die Kosten für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe können teilweise direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Geringfügig ist jede Beschäftigung deren Arbeitslohn nicht höher als 400 Euro ist. Sie können 10 Prozent der Kosten - höchstens 510 Euro - im Jahr direkt abziehen. Sie müssen allerdings am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen, bei dem Sie Ihre Haushaltshilfe mit dem Haushaltsscheck bei der Bundesknappschaft anmelden.
Ist die Haushaltshilfe in einem regulären Arbeitsverhältnis - auch Teilzeit, aber nicht geringfügig - beschäftigt können Sie 12 Prozent der Kosten - höchstens jedoch 2400 Euro - pro Jahr geltend machen.
Steuervergünstigungen gibt es auch für hauswirtschaftliche Arbeiten, die durch Personen oder Unternehmen selbstständig im Haushalt erledigt werden. Hierzu gehören Tätigkeiten, die regelmäßig anfallen und gewöhnlich von Familienmitgliedern erledigt werden.
Sie können 20 Prozent der Kosten - höchstens 600 Euro pro Jahr - direkt von der Steuerschuld abziehen. Sie müssen allerdings eine Rechnung vorweisen können und den Betrag überwiesen haben. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Mehrere Alleinstehende in einem Haushalt können die Steuervergünstigung nur einmal in Anspruch nehmen. Bei getrennt veranlagten Eheleuten steht jedem Partner die Hälfte des Betrages zu.
Außergewöhnliche Belastungen, Auslandsumzug
Außergewöhnliche Belastungen
Im Mantelbogen geben Sie auf Seite 4 außergewöhnliche Belastungen an. Bei Eheleuten gilt, dass die Belastungen für beide Partner gelten. Es spielt also keine Rolle wer sie verursacht und wer sie bezahlt hat. Bei getrennter Veranlagung werden die außergewöhnlichen Belastungen zunächst insgesamt ermittelt und die zumutbare Belastung abgezogen. Der verbleibende Betrag wird je zur Hälfte den Ehepartnern zugerechnet.
Was sich bei einem Umzug ins Ausland ändert
Wenn Sie ins Ausland ziehen, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Allerdings wird für das Jahr des Wegzugs noch einmal eine Einkommensteuerveranlagung nach den Regeln der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durchgeführt.
Nach dem Wegzug in Deutschland erzielte Einkünfte (zum Beispiel Mieteinnahmen) werden dann in die Veranlagung mit einbezogen und normal versteuert. Die im Ausland erzielten Einkünfte hingegen werden lediglich erfasst und der Steuersatz im Rahmen des Progressionsvorbehalts ermittelt. Der höhere Steuersatz wird dann für das übrige Einkommen angewandt. Diese Einkünfte werden in Zeile 51 abgefragt. Außerordentliche Auslandseinkünfte wie Abfindungen oder Veräußerungsgewinne werden zu 20 Prozent in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
Wohnen Sie im Ausland und erzielen den größten Teil Ihres Einkommens in Deutschland, können Sie beantragen, unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden (so genannte Grenzpendler nach Paragraf 1 Absatz 3 EStG). Ihre in Deutschland versteuerten Einkünfte müssen dann mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte ausmachen. Auch wenn die ausländischen Einkünfte nicht höher als 6.136 Euro sind, können Sie den Antrag stellen. Bei verheirateten EU-Bürgern, die im EU-Ausland leben gilt eine Grenze von 12.272 Euro.
Sie müssen dann die im Ausland entstandenen Einnahmen angeben. Diese werden im Progressionsvorbehalt erfasst. Außerordentliche Leistungen werden wieder zu 20 Prozent einbezogen.
Wenn man in Deutschland lebt, die Familie aber im Ausland, ist man unbeschränkt steuerpflichtig. Der Vorteil in der unbeschränkten Steuerpflicht besteht darin, dass Sie alle Steuerprivilegien ausnutzen können.
Elektronische Helfer
Wer einen PC hat, kann elektronische Helfer nutzen. Der Handel bietet hier die verschiedensten Varianten an. Ein weit verbreiteter Irrtum: Das kostenlos angebotene "Elster-Programm" ist kein Steuerhelfer. Es handelt sich hier nur um ein elektronisches Formular, mit dessen Hilfe die Daten ans Finanzamt gesandt werden können. Bei den Angeboten im Handel gibt es große Qualitätsunterschiede. Hier sollte man sich über PC-Zeitschriften informieren, die die Programme getestet haben.