Bonusaktien gelten beim Fiskus als Kapitaleinkünfte. Treue Telekom-Aktionäre, die beim zweiten Börsengang des Telefonkonzerns als Belohnung zusätzliche Aktien geschenkt bekamen, müssen dafür nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nun Steuern zahlen.
München - Die beim zweiten Börsengang der Deutschen Telekom für treue Aktionäre ausgegebenen Bonusaktien müssen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) versteuert werden. Die Telekom hatte ihren Anteilseignern zusätzliche Papiere geschenkt, wenn sie die normal gezeichneten Aktien bis zum Ablauf einer Haltefrist behielten.
Diese Treueaktien seien als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern, urteilte das höchste deutsche Steuergericht. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab damit den Finanzbehörden Recht und hob ein anders lautendes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auf. (Az: VIII R 70/02) Das Urteil wurde im Dezember 2004 getroffen, aber erst jetzt veröffentlicht.
In dem Verfahren vor dem BFH ging es um einen Telekom-Aktionär, der im Zuge des zweiten Telekom-Börsengangs im Juni 1999 neue Aktien des Konzerns zu 43 Euro gezeichnet hatte. Da er die jungen Aktien bis zum Ablauf der Haltefrist am 31. August 2000 nicht verkaufte, bekam er Bonusaktien im Verhältnis von eins zu zehn.
Diese Bonusaktien, so entscheid der BFH, seien zum Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu betrachten und zu versteuern. Der Anleger hatte sich dagegen argumentiert, die zusätzlichen Anteile stellten keinen Ertrag aus einer Kapitalanlage dar, sondern minderten nur den Anschaffungspreis der ursprünglichen Aktien. Dieser Auffassung trat der BFH jedoch entgegen. Zwar stehe die Bonuszuteilung "auch im Zusammenhang mit dem Erwerb" der Aktien aus der zweiten Tranche, do die Richter. Doch "für die Erzielung steuerbarer Aktienerträge" sei es ausreichend, dass der Bonusanspruch darüber hinaus "zumindest auch an die Nichtveräußerung" dieser Aktien gebunden gewesen sei.
Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren zur Ermittlung der zu besteuernden Summen an die Vorinstanz zurück. Betroffen von dem BFH-Urteil sind zahllose T-Aktionäre. Denn der Telefonkonzern hatte im Rahmen seiner zweiten Kapitaölerhöhung rund 10 Millionen Bonusaktien verteilt.
Profitieren könnten von dem BFH-Urteil allerdings Aktionäre der Deutschen Post und jene Telekom-Aktionäre, an die erst beim dritten Börsengang des Konzerns Bonusanteile bekamen. Denn 2001 hatte die Finanzverwaltung ihre Ämter angewiesen, die Bonusaktien der Post und der Telekom nicht als Kapitaleinkünfte, sondern als "sonstige Einkünfte" einzustufen. Damit unterlagen die Anteile vollständig der Steuerpflicht. Firmieren die Aktien jedoch als Kapitaleinkünfte, müssen sie nur zur Hälfte versteuert werden.