Der Bundesfinanzhof hat Anlegern den Rücken gestärkt. Aktionäre müssen auf kurzfristig erzielte Spekulationsgewinne vorerst keine Steuern zahlen, sofern sie die Aussetzung der Besteuerung beantragen.
München - So lange die Entscheidung über die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in der Schwebe hängt, müssen Anleger auch auf Spekulationsgewinne keine Steuern zahlen, die innerhalb eines Jahres erzielt wurden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH IX B 16/03) können Anleger mit einem formlosen Antrag die "Aussetzung der Vollziehung" beantragen.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hält die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften für verfassungswidrig, da diese Gewinne nicht allgemein erfasst werden und nur ein Bruchteil der Steuerpflichtigen diese Steuer tatsächlich zahlt. Daher hat der BFH diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht will die Frage noch in diesem Jahr entscheiden. Dort wird das Verfahren unter Aktenzeichen 2 BvL 17/02 verhandelt.
Bis dahin gilt: Die Spekulationssteuer muss vorerst nicht bezahlt werden. Verbraucherschützer raten deshalb, Gewinne aus Spekulationsgeschäften anzugeben, sofern sie den Betrag von 512 Euro übersteigen, aber gleichzeitig einen formlosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Bis zu einem Betrag von 512 Euro sind Gewinne aus Spekulationsgeschäften sowieso steuerfrei.