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600 Millionen Euro für Anleger: Wunderwaffe Spruchverfahren

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Kniff im Aktienhandel Das Gesetz, das Anleger schon um 600 Millionen Euro reicher machte

Davon träumt jeder, der an der Börse aktiv ist: Möglichst früh vom bevorstehenden Übernahmeangebot für ein Unternehmen zu erfahren (oder dieses zu erahnen) und dann vom Kurssprung der Aktie zu profitieren. Immer wieder sorgen schon Gerüchte über mögliche Firmenkäufe für Kurssprünge. Legt ein Investor tatsächlich seine Absichten offen, ein Unternehmen zu erwerben, so liegt das Übernahmeangebot meist über dem zuvor üblichen Aktienkurs.

Frühzeitig die Aktien von Übernahmekandidaten zu erwerben kann allerdings nicht nur sehr lukrativ sein - es ist auch äußerst schwierig. Erforderlich ist viel Erfahrung, eine sehr gute Marktkenntnis und letztlich auch das entscheidende Quäntchen Glück.

Eine neue Untersuchung zeigt nun zudem: Wer den maximalen Gewinn erzielen will, muss nicht nur im richtigen Moment die richtige Aktie kaufen. Er muss nach erfolgtem Übernahmeangebot vielmehr auch auf den geeigneten Augenblick für den Verkauf warten - und zwar möglicherweise ziemlich lange.

Für die umfangreiche Studie hat der Berliner Rechtsanwalt Martin Weimann, gleichzeitig Kopf des Anlegerschutzvereins VzfK (Verbraucherzentrale für Kapitalanleger), insgesamt 477 Firmenkäufe am deutschen Aktienmarkt aus den Jahren 2002 bis 2013 ausgewertet. Die Zielunternehmen reichen von A wie Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs AG bis Z wie Zanders Feinpapiere. Auch prominente Squeeze-out-Fälle wie Degussa, Hapag Lloyd oder Vodafone wurden in der Untersuchung berücksichtigt.

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600 Millionen Euro für Anleger: Wunderwaffe Spruchverfahren

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Weimann hat seinen Fokus dabei besonders auf das Ende des Übernahmeprozesses gerichtet, jenen Moment, in dem es häufig zum sogenannten Squeeze-out kommt.

Der Squeeze-out ("Ausquetschen") ist die Phase, in der sich der Firmenkäufer kurz vor dem Ziel befindet. Er hat dann beinahe alle Aktien erworben und laut Gesetz die Möglichkeit, die restlichen noch verbliebenen Minderheitsaktionäre auch gegen deren Willen aus dem Gesellschafterkreis zu drängen. Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass der Käufer über mindestens 95 Prozent der Aktien des Zielunternehmens verfügt.

Bestandteil des Squeeze-out ist regelmäßig eine Barabfindung, die die heraus zu drängenden Minderheitsaktionäre für die Abgabe ihrer restlichen Anteile erhalten. Diese Abfindung wird zunächst vom Käufer bestimmt. Und der entscheidende Punkt ist: Laut Weimanns Studie liegt sie in etwa 80 Prozent der Fälle offensichtlich deutlich unter dem objektiven Wert der Anteile.

Die gute Nachricht lautet jedoch: Der Gesetzgeber hat für diese Fälle vorgesorgt und das sogenannte Spruchverfahren eingeführt. So können Minderheitsaktionäre vor Gericht ziehen und die Höhe der gebotenen Abfindung von unabhängiger Seite überprüfen lassen.

Wie Anleger zu mehr als 600 Millionen Euro zusätzlich kamen

Dank dem VzfK oder anderen Anlegerschutzvereinen wird in der Praxis inzwischen beinahe bei jedem Squeeze-out quasi reflexhaft ein solches Spruchverfahren beantragt und durchgeführt - und zwar mit Erfolg: Knapp 400 Squeeze-out-Beschlüssen folgten nach Recherchen Weimanns von 2002 bis 2013 derartige Spruchverfahren. Insgesamt erhöhten die Gerichte dabei die zu zahlenden Abfindungen an die Aktionäre um nicht weniger als 608,6 Millionen Euro, hat der Jurist errechnet.

Nach Auffassung Weimanns dokumentiert diese Zahl die große Bedeutung des Spruchverfahrens im deutschen Gesellschaftsrecht. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Firmenkäufer zunächst einen vergleichsweise geringen Unternehmenswert ansetze, auf dessen Grundlage die Abfindung berechnet werde, sagt er. Wer zahlt schon gerne freiwillig mehr Geld als unbedingt nötig?

Auf der anderen Seite betont Weimann aber den Anspruch der Aktionäre auf eine Abfindung, die dem tatsächlichen Wert ihrer Papiere entspricht. Und die liegt, wie die zahlreichen Urteile belegen, häufig deutlich über dem, was der Käufer zunächst bietet. Laut Weimann handelt es sich dabei um Geld, das den Anlegern andernfalls zum Beispiel in ihrer Altersvorsorge fehlen könnte.

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Dabei hat das Gesetz zum Spruchverfahren noch einige Vorzüge: Lediglich ein Aktionär muss das Verfahren beantragen und durchziehen. Vom Richterspruch profitieren jedoch letztlich alle, die auch vom Squeeze-out betroffen sind.

Und: Zwar ziehen sich die Spruchverfahren in der Regel recht lange hin. Laut Weimanns Studie beträgt allein die Dauer des Verfahrens in der ersten Instanz im Durchschnitt mehr als drei Jahre und zehn Monate. Die Aktionäre brauchen sich während der Zeit jedoch nicht zu sorgen. De facto haben sie gar kein Geld mehr in der Anlage gebunden - und erhalten nach Abschluss des Spruchverfahrens auf die vom Gericht festgelegte Barabfindung einen Zins von 5 Prozent über dem Basiszins pro Jahr.

Mehr als 600 Millionen zusätzlich für Anleger: Wunderwaffe Spruchverfahren

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