Geldanlage Hat Ihr Vermögen eine Zukunft?

Was tun mit dem Vermögen - seinen Wert erhalten oder es weitergeben?
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Konstantin Mettenheimer ist Chairman und Mitinhaber von PMB Capital Ltd. Private Merchant Banking London, er berät Familienunternehmer und Investoren in Fragen der Strategie, der Vermögensanlage und der Strukturierung. Zuvor war er Partner der Edmond de Rothschild Private Merchant Banking LLP, London, und davor weltweiter Chairman der internationalen Wirtschaftskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer.
Vor die Wahl gestellt, ob man sein hart verdientes Vermögen seinen Kindern, einem guten Zweck oder dem Staat hinterlassen wolle, wird jeder die Kinder oder den guten Zweck wählen. Das Recht und sogar die Pflicht dazu ergeben sich aus dem Schutz der Familie und des Eigentums im Grundgesetz. Damit sind für Familien Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wirtschaftlich miteinander verknüpft. Jeden der auch nur ein kleines Vermögen hat, beschäftigen drei Fragen: Werterhalt, Weitergabe und Was bleibt von mir? In meinem vorangegangenen Beitrag ging es um den Werterhalt, heute geht es um die Weitergabe.
Warum ist das Weitergeben so wichtig und so schwierig?
Es gibt Fragen familiärer und wirtschaftlicher Natur. Auf die Familienkonstellation kann ich hier nicht eingehen. Wirtschaftlich gibt es zur Zeit zwei große Probleme: Eine unklare Erbschaftsteuerreform und das Fehlen von Zinsen, um die Erbschaftsteuer im Laufe einer Generation zu erwirtschaften. Denn die Erbschaftsteuer auf das Vermögen gilt zwar als Substanzsteuer wirkt aber wie eine versteckte Einkommensteuer über die Zeit bis zum Erbfall. Ein einfaches Beispiel: Die Steuer kann nach 30 Jahren 30 Prozent betragen, also mit Zinseszins 0,5 Prozent pro Jahr. Bei einer derzeitigen Jahresrendite von 4 Prozent pro Jahr ergibt dies eine jährliche Belastung der Rendite von 12,5% und dies neben Inflation und Einkommensteuer.
Bei privaten Vermögen trifft dies "nur" den Erben. Bei einem unternehmerischen Vermögen trifft es auch Dritte. Denn wenn der Erbe die Steuer nicht bezahlen kann, muss er verkaufen. Der kleine und der große Familienunternehmer sind jedoch anders als ein Finanzinvestor. Für den Mittelständler ist Überleben alles, egal ob kleine Handwerksbetriebe oder große Unternehmen. Er ist bereit - anders als der Kapitalmarkt- , eine geringere Rendite hinzunehmen, wenn es darum geht das Familienunternehmen zu erhalten. Diese Bereitschaft ist ein gewaltiges Potential für den Erhalt von Arbeitsplätzen und unserer Wirtschaftskraft.

Werden Familien durch die Erbschaftsteuerbelastung gezwungen, zu verkaufen, gelangen Unternehmen in die Hand von Investoren mit reinen Renditeinteressen. Dies wird mittelfristige Folgen für die Volkswirtschaft haben, die vor allem zum Abbau von Arbeitsplätzen führen. Wir müssen uns entscheiden, ob wir Wirtschaftskraft erhalten oder schleichende Umverteilung wollen.
Beides zugleich geht nicht. Der Gesetzgeber drückt sich seit Jahrzehnten vor diesem Problem und so ist dies faktisch die vierte Reform des Erbschaftsteuerrechts seit 1974. So wie die Reform entworfen ist, wird sie vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen werden. Die Folgen solcher politischer Entscheidungen, ebenso wie die des unrealistisch gesenkten Rentenalters, sieht man leider nicht in einer Wahlperiode sondern nur über viele Jahre.
Was muß der Gesetzgeber endlich richtig machen?
Im großen muss der Gesetzgeber sich zum Fortbestand von Unternehmen bekennen. Über die Hälfte aller Familienunternehmen überlebt die erste Generation nicht. Zählt man all die unbekannten erfolglosen Gründungsversuche hinzu, braucht keiner zu glauben, jede Generation könne einfach neue Unternehmen gründen.
Im kleinen muss der Gesetzgeber handwerkliche Fehler vermeiden. Hierzu gehört, dass die bestehenden Bewertungsvorschriften ungerecht sind, weil sie nicht alles gleichmäßig bewerten und weil sie angesichts niedriger Zinsen Unternehmen viel zu hoch bewerten.
Weltfremde Regeln, wie Voraussetzungen die über einen Zeitraum von vierzig Jahren erfüllt werden müssen, Klauseln über eingeschränkte Abfindungen für Gesellschafter, die zivilrechtlich zweifelhaft sind und Begünstigungen, wenn Gewinnausschüttungen "nahezu vollständig" ausgeschlossen ist, machen keinen Sinn. Der Reformvorschlag behandelt Beteiligungen an Personen- und an Kapitalgesellschaften zu unrecht verschieden. Es gibt viele weitere Details, die den Rahmen dieses Artikels sprengen, aber Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit wecken.
Was kann der Vermögensinhaber selber tun?
Das Mittel der Wahl ist eine vorweggenommene Erbfolge. Dabei ist ein ganz großer Vorteil, dass man die Substanz verschenken kann, ohne die Erträge und die Kontrolle vollständig an die Kinder abzugeben. Dies geht zum Beispiel durch Vorbehaltsnießbrauch und Personengesellschaften.
Das noch bestehende großzügigere Erbschaftsteuerrecht kann voraussichtlich bis ins Jahr 2016 genutzt werden. Das hängt vom Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ab, das im Augenblick zwischen Bund und Ländern ins Stocken geraten ist.

Das Gesetz sieht Freibeträge für Ehepartner von 500.000 Euro und pro Kind von 400.000 Euro vor. Diese können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Neben dieser direkten Schenkung kann Vermögen "um die Ecke" als Schenkung oder im Rahmen eines Zugewinnausgleichs an den Ehegatten weitergegeben werden, der dann ebenfalls Freibeträge bei einer Weiterschenkung an Kinder nutzen kann.
Alles was Betriebsvermögen ist oder werden kann, genießt ebenfalls Steuerprivilegien, die aber bestimmten Haltefristen und anderen Voraussetzungen unterliegen. Nach einer Reform soll die Freistellung für Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. € abschmelzen.
Nach der Reform werden echte Immobilienunternehmen mit einer eigenen Infrastruktur anders als bisher privilegiert sein.
Wer Aktien besitzt sollte diese im Augenblick niedriger Kurse verschenken. So geschehen bei VW oder BMW, an denen große Teile von Familien gehalten werden. Dazu muss man den Markt langfristig beobachten und nutzen.
Das bisherige Modell einer cash GmbH bei der das Geld durch Einbringung in eine GmbH Betriebsvermögen wurde, wird nicht mehr funktionieren. Anderes gilt nur noch für Banken und Versicherungen; wer sich also eine solche leisten kann, ist gut beraten, sie für sein Bargeld zu verwenden.
Statt der vorweggenommenen Erbfolge kann an die Einbringung in eine familiennützige Stiftung gedacht werden. Diese unterliegt aber alle dreißig Jahre der Erbersatzsteuer. Anders ist es bei einer Stiftung in entsprechenden Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Im übrigen ist der Trend zu beobachten, dass Familien vermehrt versuchen, Betriebsvermögen statt anderer Aktiva zu kaufen, um in die Begünstigung für Betriebsvermögen zu gelangen.
Ein Wegzug aus Deutschland in ein Land ohne Erbschaftsteuer ist zwar immer möglich, wird aber bei größeren Vermögen an der Wegzugsbesteueung scheitern, die wie ein Zoll an der Grenze wirkt.
Steuerfreie Spenden an gemeinnützige Organisationen und eigene echte gemeinnützige Stiftungen bleiben natürlich immer möglich.
Zum guten Schluss
In der Vermögensplanung muss die Erbschaftsteuerbelastung, die häufig vergessen wird, früh eingeplant werden. Gesellschaftspolitisch müssen wir sicherstellen, dass Familien und ihre Unternehmen wirtschaftlich nicht nur Vergangenheit und Gegenwart sondern vor allem eine Zukunft haben.
Konstantin Mettenheimer berät deutsche und internationale Familien und Unternehmen in Fragen der Strategie, der Vermögensanlage und der Strukturierung. Er ist Mitglied der MeinungsMacher von manager-magazin.de.