Fischer-Kolumne Neues Jahr neues Glück?
Neues Jahr, neues Glück? Nicht immer. Aber einiges Gutes bringt selbst das Jahr 2008. Nehmen wir die Steuererklärung. Da hat sich einiges getan.
Zwar ist nicht jeder zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (Paragraf 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Diese Personen können wenn sie eine Rückerstattung erwarten eine freiwillige Erklärung abgeben. Bisher galt aber die Regel, dass die Antragsveranlagung binnen zwei Jahren abgegeben werden musste. Bei Pflichtveranlagungen ist das noch binnen sieben Jahren möglich. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Bundesfinanzhof als verfassungswidrig angesehen und zur endgültigen Klärung an das Bundesverfassungsgericht gegeben.
Sicherlich auch vor diesem Hintergrund wurde die Zweijahresfrist mit dem Jahressteuergesetz 2008 abgeschafft. Nun können freiwillige Steuererklärungen auch noch nach bis zu vier Jahren eingereicht werden.
Ganz wichtig: Durch die sogenannte Anlaufhemmung von drei Jahren kann der Antrag auf nachträgliche Verlustfeststellung bis zu sieben Jahre nach dem Verlustjahr gestellt werden.
Härter wird es dagegen beim Tanken. Bereits seit 2006 dreht der Staat auch beim bis dahin steuerfreien Biokraftstoff an der Steuerschraube. Und so werden auch in diesem Jahr die Energiesteuersätze angehoben. Bei Biodiesel steigt die Energiesteuer um 7,1 Cent auf nun 13,4 Cent pro Liter. Bioethanol wird ab 2008 mit 8,15 Cent pro Liter versteuert. Den normalen Kraftstoffen müssen Biokraftstoffe beigemischt werden, die dann wie normale Kraftstoffe versteuert werden. Bei Biodiesel sind das 47,04 Cent pro Liter, bei Bioethanol 65,45 Cent pro Liter.
Etwas ehrenhafter wirkt da schon die neue Regelung für das Ehrenamt. Wer für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung bekommt, erhält diese steuerfrei, wenn dadurch Aufwendungen erstattet werden, die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar wären.
Zahlungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust sind hingegen immer steuerpflichtig (Paragraf 3 Nummer 12 Satz 2 EStG). Dabei werden Pauschalregelungen angewandt, in denen die Freibeträge rückwirkend zum 1. Januar 2007 angehoben wurden. Wurden Aufwandsentschädigung und Anspruchsberechtigter gesetzlich beziehungsweise durch Rechtsverordnung bestimmt, bleibt die Entschädigung steuerfrei. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit bleibt ein Drittel, mindestens 175 Euro monatlich, steuerfrei. Bei einer hauptamtlichen Tätigkeit bleibt der gesamte Betrag steuerfrei. Und in allen anderen Fällen bleiben die Aufwandsentschädigungen bis 175 Euro im Monat steuerfrei.
Der Einkommensteuertarif
Der Einkommensteuertarif
Bei der Einkommensteuer gelten 2008 folgende Regeln. Steuerfrei bleiben Jahreseinkommen von 7664 Euro bei dem Single beziehungsweise 15.329 Euro bei Verheirateten mit gemeinsamer Veranlagung.
Die Dreifach-Zone: Wer fällt in welchen Tarif?
Zone | Single | Verheiratet |
---|---|---|
1 | 7665 bis 12.739 | 15.330 bis 25.479 |
2 | 12.740 bis 52.151 | 25.480 bis 104.303 |
3 | 52.152 bis 250.000 | 104.304 bis 500.000 |
Es folgen zunächst drei Progressionszonen, die in der Tabelle ausgewiesen sind. Jeder Progressionsklasse ist eine eigene Berechnungsformel der Steuer zugeordnet. Ausgegangen wird dabei von dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahreseinkommen (JEK).
In der Stufe 1 werden vom Jahreseinkommen zunächst 7664 Euro abgezogen und dieser Betrag durch 10.000 geteilt. Dieser Wert (W1) wird dann in folgende Formel eingesetzt:
(883,74 W1 + 1.500) x W1
Beispiel: Hat ein Lediger ein JEK von 10.000 Euro, ergäbe sich die folgende Berechnung. 10.000 7664 = 2336 : 10.000 = 0,2336. Dann geht es weiter. 883,74 x 0,2336 = 206,441664 + 1500 = 1706,441664. Und zu guter Letzt: 1706,441664 x 0,2336 = 398,6247727104. Da der Steuerbetrag grundsätzlich auf volle Euro aufgerundet wird, ergibt sich eine Steuerlast von 399 Euro.
In der zweiten Progressionsstufe wird vom JEK 12.739 Euro abgezogen und der verbleibende Rest durch 10.000 geteilt. Dieser Wert (W2) wird dann in diese Formel eingesetzt: (228,74 W2 + 2739) x W2 + 989.
In der dritten Klasse wird das JEK in folgende Formel eingesetzt: 0,42 x JEK 7.914.
Liegt das Einkommen über 250.000 beim Single beziehungsweise 500.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehegatten, kommt eine vierte Zone zum tragen, die im Volksmund auch "Reichensteuer" genannt wird. Der 2007 noch geltende Freibetrag von 15.414 Euro fällt in diesem Jahr weg, sodass von dem JEK 45 Prozent Steuer abzuführen sind. Beispiel: Hat ein Single ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 300.000 Euro, muss er 135.000 Euro Steuern abführen.
Was bringt die Erbschaftsteuer?
Weil sich die Koalitionsparteien in einigen Punkten der Neuregelung der Erbschaftsteuer schwertun, scheint die endgültige Entscheidung, wie das Gesetz aussieht, noch einmal offen zu sein. Hauptstreitpunkt ist derzeit die Haltefrist von 15 Jahren für Betriebsvermögen. Diese besagt, dass der Erbe eines Betriebs letztlich 85 Prozent der gestundeten Erbschaftsteuer zahlen muss, wenn er den Betrieb nicht mindestens 15 Jahre erhält.
Die weitere Entwicklung ist noch offen. Mit dem neuen Gesetz ist aller Voraussicht nach frühestens zum 1. April, wahrscheinlich aber erst zum 1. Juli zu rechnen. Es ist zu erwarten, dass dann auch ein rückwirkendes Wahlrecht zwischen dem neuen und alten Erbrecht eingeräumt wird. Kuriosum am Rande: Einigen sich die Koalitionsparteien nicht, endet die Erbschaftsteuer automatisch mit dem 31. Dezember 2008. Doch darauf wird man wohl vergebens hoffen.
Bargeld lacht nicht mehr
Bargeld lacht nicht mehr
Wer größere Beträge bar begleichen will, muss sich auf einige unangenehme Prozeduren einstellen. Aufgrund der dritten EU-Geldwäscherichtlinie müssen nämlich Verkäufer, die Barzahlungen von mehr als 15.000 Euro auch in Teilbeträgen - annehmen, die Identität des Kunden feststellen (Ausweis kopieren und die Kopie sechs Jahre aufheben) und bei Verdacht auf Geldwäsche die Behörden informieren. Übrigens: Elektronische Zahlungen werden wie Barzahlungen behandelt.
Haushaltsdienst und Handwerker: Einige Neuerungen
Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten (Paragrafen 4f und 10 Absatz 1 Nummer 5 und 8 EStG) oder haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Handwerkerleistungen (Paragraf 35a Absatz 2 EStG) werden vom Fiskus nur anerkannt, wenn dafür eine Rechnung ausgestellt wird und die Begleichung per Überweisung erfolgt. Die Belege (Kontoauszug und Überweisung) mussten bisher der Steuererklärung beigefügt werden. Ab 2008 wird auf die Vorlage dieser Unterlagen verzichtet.
In der Vergangenheit war umstritten, wie die Steuervergünstigung zu bewerten ist, wenn sich mehrere Hausbesitzer zusammenschließen und gemeinsam eine Haushaltshilfe oder einen Handwerker bezahlen. Hier hat sich der Fiskus man lese und staune einmal zugunsten des Steuerzahlers festgelegt:
Rückwirkend zum 1. Januar 2006 darf jeder Steuerzahler, der an einem solchen Gemeinschaftsprojekt beteiligt ist, seinen Anteil an den Aufwendungen für eine entsprechende Steuervergünstigung (Paragraf 35a EStG) geltend machen. Es muss jedoch für jeden Beteiligten an dem Projekt eine Abrechnung über die für ihn erbrachten Leistungen vorliegen.
Übernimmt ein Beteiligter die Abrechnung und Bezahlung für alle anderen, muss er den anderen eine Bescheinigung über die Gesamtkosten und dem von ihm zu zahlenden Anteil ausstellen.
Besonders vorteilhaft wird aber die gemeinsame Beschäftigung einer Haushaltshilfe für unter 400 Euro monatlich. Hier werden die Leistungen an die Arbeitskraft den "haushaltsnahen Dienstleistungen" (Paragraf 35a Absatz 2 Satz 1 EStG) zugerechnet. Dadurch sind die Zahlungen nicht nur mit 10 Prozent und maximal 510 Euro pro Jahr, sondern mit 20 Prozent und maximal 600 Euro pro Jahr absetzbar.
Rürup zählt mehr
Rürup zählt mehr
Die Rürup-Renten sind nicht vererbliche, kapitalisierbare, veräußerbare, übertragbare und beleihbare Versorgungsansprüche. Von ihnen kann ein jährlich ansteigender Prozentsatz steuerlich abgesetzt werden. In diesem Jahr können Ledige Beiträge bis 20.000 und Verheiratete bis 40.000 Euro geltend machen. 66 Prozent werden dabei anerkannt, sodass sich die maximal absetzbaren Beiträge auf 13.200 Euro bei Ledigen beziehungsweise 26.400 Euro bei Verheirateten belaufen.
Für 2008 sind 66 Prozent der Altersvorsorgeaufwendungen maximal 13.200 Euro bei Singles beziehungsweise 26.400 Euro bei Verheirateten absetzbar. Allerdings arbeitet der Staat hier mit einem Trick: Bei Angestellten wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst, dann der absetzbare Anteil berechnet. Von diesem Anteil werden die Arbeitgeberanteile komplett abgezogen. Das führt dazu, dass von den gesetzlichen Altersvorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers letztlich nur 32 Prozent steuerlich geltend gemacht werden können.
Vorwegge nommene Erbfolge
Bei der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann der Erbe die Versorgungsleistungen in voller Höhe (die dauernden Lasten), beziehungsweise mit dem Ertragsanteil (Renten) als Sonderausgaben absetzen. Der Erblasser muss die erhaltenen Leistungen als sonstige Einkünfte versteuern. Das übertragene Vermögen muss aber bei dieser Konstellation ausreichende Erträge abwerfen. Da im Alter meist niedrigere Steuersätze gelten als in jungen Jahren ist die Entlastung höher als die Belastung.
Ab 2008 können nur die Eltern zu Lebzeiten ihren Betrieb an die Kinder übertragen. Die Kinder garantieren den Eltern dafür im Gegenzug eine monatliche Geldrente die den Bedürfnissen der Eltern und den Möglichkeiten des übertragenen Betriebs entspricht. Als Betrieb ist dabei jedes Unternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens zu verstehen. Die Regelung gilt auch für Mitunternehmeranteile an solche Unternehmen und für GmbH-Anteile, wenn eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent übertragen wird, der Erblasser als Geschäftsführer tätig war und der Erbe diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Die Steuerbegünstigung bei Übertragung von vermieteten Immobilien, selbst genutzten Eigenheimen, Geldvermögen und Wertpapieren, stillen Beteiligungen und anderen Beteiligungen entfällt.
Die Neuregelung gilt jedoch nur für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2007 geschlossen wurden.
Hohe Hürden für chronisch Kranke
Um eine Überforderung der Bevölkerung zumindest einzudämmen, gibt es bei den Zuzahlungen für medizinische Leistungen eine Obergrenze von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen pro Kalenderjahr. Für chronisch Kranke, die in Dauerbehandlung sind, liegt die Grenze bei 1 Prozent.
Seit diesem Jahr wurden die Anforderungen, um die 1-Prozent-Regel nutzen zu können, verschärft. Die Neuregelung gilt für Versicherte, die ab 2008 Vorsorgeuntersuchungen beanspruchen können (Frauen ab dem Geburtsdatum 1. April 1987 und Männer ab dem Geburtsdatum 1. April 1962).
Dieser Personenkreis muss, um die hälftige Belastungsgrenze nutzen zu können, nachweisen, dass er sich über eine für die Erkrankung relevante Vorsorgeuntersuchung beraten ließ.