Ein guter Tag für Deutschlands Anleger: Finanzvermittler müssen künftig Risikohinweise aus Anlageprospekten benennen, sofern sie ein persönliches Beratungsgespräch führen. Wer sich nicht daran hält, muss notfalls zahlen.
Karlsruhe - Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Ansprüche geprellter Anleger wegen unzureichender Risikoaufklärung gestärkt. Käufer eines Immobilienfondsanteils stehen ab sofort Schadensersatz zu, wenn er im mündlichen Gespräch vom Vermittler über die Verlustrisiken im Dunkeln gelassen wurde. Das gilt auch dann, wenn im Verkaufsprospekt die Risiken des Objekts nachzulesen sind (Aktenzeichen: 7 U 225/05 vom 28. Juni 2006).
Damit gab das OLG einem Anleger Recht, der Anteile am so genannten Dreiländerfonds als Altersvorsorge gezeichnet hatte. Wegen des in den 90er Jahren aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds war es in der Vergangenheit zu zahlreichen Prozessen gekommen. Beim Landgericht Mannheim und beim OLG Karlsruhe sind weitere Klagen anhängig.
Nach Meinung der Richter kann ein Prospekt zwar ausreichen, um den potenziellen Kunden über die Kapitalanlage zu informieren. Kommt es allerdings zu einem Beratungsgespräch, dann darf sich der Vermittler nicht in Widerspruch zum Prospektinhalt setzen. In diesem Fall hatten es Mitarbeiter einer Vermittlungsgesellschaft unterlassen, den Anleger auf das - im Prospekt erwähnte - Risiko eines Totalverlusts hinzuweisen.
Das OLG beanstandete außerdem, dass der Kunde den 92-seitigen Prospekt zu spät erhalten hatte. Er habe die Fondsbeteiligung unmittelbar nach dem Beratungsgespräch unterschrieben, ohne zuvor das Papier studieren zu können.