Steuern Nicht alle Scheidungskosten absetzbar
München - Lediglich die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich könnten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen für die so genannte Auseinandersetzung des Vermögens seien nicht abziehbar, egal ob die Eheleute die Verteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen, heißt es in den Urteilen des höchsten deutschen Steuergerichts vom 30. Juni 2005.
In einem der beiden Fälle hatte ein Ehepaar zur Vorbereitung der Scheidung einen notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die bestehende Gütergemeinschaft aufgehoben und das Vermögen zwischen den beiden Partnern aufgeteilt wurde. Die Notar- und Anwaltskosten wollte der Ehemann von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof ließ dies nicht zu.
Im zweiten Fall hatte ein in Zugewinngemeinschaft lebendes Ehepaar im Scheidungsverfahren einen Teilvergleich zur Vermögensverteilung geschlossen. Nach der Scheidung machte der Ehemann all seine Kosten geltend. Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigten aber nur diejenigen Kosten, die durch die Ehescheidung ohne Vermögensauseinandersetzung anfielen, und schätzten diese auf rund 25 Prozent der gesamten Gerichts- und Anwaltskosten. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof III R 36/03 und III R 27/04)