Aktiengewinne Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus
Düsseldorf - Wer Spekulationsgewinne aus Börsengeschäften in seiner Steuererklärung angegeben hat, sollte nach dem Rat von Aktionärsschützern gegen den Bescheid zunächst Einspruch einlegen. Der Einspruch muss dem zuständigen Finanzamt schriftlich zugehen. Zugleich könne ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, berichtet die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW).
Zusammen mit dem Einspruch könne ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Paragraf 361 Abgabenordnung gestellt werden, da der Einspruch grundsätzlich nicht die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes hindere. Das Problem: Sollte das Bundesverfassungsgericht negativ entscheiden, können auf den Steuerpflichtigen den Angaben zufolge später erhebliche Zinsforderungen zukommen.
Wer einen Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäss Paragraf 164 Abgabenordnung erhalten hat, kann laut DSW einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung stellen. Dies gelte spätestens bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist oder bis zur Aufhebung des Vorbehalts.
Zudem kann eine so genannte vorläufige Steuerfestsetzung gemäss Paragraf 165 Abgabenordnung erfolgen, spätestens bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist, so die DSW. Möglich sei es auch, eine Steuerfestsetzung einstweilen auszusetzen, wenn unter anderem die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist. Ein derartiger Antrag sollte mit Hinweis auf ein laufendes Verfahren begründet werden.
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