Anlagerecht Zocken auf den Kursverlust
Frankfurt am Main - Die Streichung des geplanten Verbots von Leerverkäufen bei drohenden Marktstörungen wird einem Pressebericht zufolge immer wahrscheinlicher. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Vermittlungsverfahrens zum Entwurf des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes habe sich am Mittwoch darauf geeinigt, dem Petitum des Bundesrates in diesem Punkt nachzukommen, meldet die "Börsen-Zeitung" in ihrer Samstagausgabe.
Entsprechend solle auch die Regelung über die geplante Meldepflicht von Leerverkäufen gestrichen werden, heißt es in dem der Börsen-Zeitung vorliegenden Vermerk über das Ergebnis der Arbeitsgruppe. Bei Streichung der Untersagungsmöglichkeit von Leerverkäufen habe die Aufsicht selbst bei der Erkenntnis über getätigte Leerverkäufe keine aufsichtsrechtliche Handhabe, lautet die Begründung dazu.
Im Zuge des Kompromisses werden dem Artikel zufolge die Länder bei den geplanten Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus nachgeben: Die Vorschrift über das geplante Kontenscreening im Zahlungsverkehr der Kreditinstitute solle gegenüber dem Bundestagsentwurf unverändert bleiben.
Die Kreditinstitute müssten danach im Zahlungsverkehr des Massengeschäfts in ihrer EDV Vorkehrungen treffen, um ungewöhnliche Transaktionen herauszufiltern, und diese gegebenenfalls an die Strafverfolgungsbehörden melden. Damit würden internationale Standards zur Geldwäschebekämpfung umgesetzt.
Der elektronische Zugang der Aufsichtsbehörde zu den Kreditinstituten über den automatisierten Abruf von Kontostammdaten werde ebenfalls wie vom Bundestag gefordert geregelt, hieß es. Mit der Beschränkung auf Name und Geburtsdatum werde die Abfrage auf das zur Identifizierung und Zuordnung von Konten Unerlässliche reduziert. Auf den Geburtsort des Kontoinhabers werde verzichtet, so dass sich die Kosten für die neuen Systeme reduzierten.
Mit zwei weiteren Wünschen, die den Bereich des Hypothekengeschäfts betreffen, kommen wiederum die Länder im Vermittlungsausschuss weitgehend zum Zuge, heißt es in der "Börsen-Zeitung". Die Beschränkung des Geschäftsvolumens von Grundstücksbeleihungen durch Hypothekenbanken in Japan, Kanada und den USA soll dem Bundesrat zufolge vom bisher vorgesehenen Dreifachen auf das Fünffache des haftenden Eigenkapitals angehoben werden.
Für die USA und Kanada sei die Arbeitsgruppe dem Begehren der Länder gefolgt; für Japan solle die Obergrenze das Dreifache des haftenden Eigenkapitals sein. Außerdem habe sich die Arbeitsgruppe darauf geeinigt, das Öffentliche Pfandbriefgesetz dem Hypothekenbankengesetz derart anzupassen, dass bei öffentlichen Banken der Einsatz von Derivaten entsprechend möglich werde.
Der Vermittlungsausschuss tagt den Angaben zufolge am Abend des 15. Mai und berät unter anderem auch das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank.