Der ehemalige Staatskonzern verkauft seit Jahren ISDN-Anschlüsse in Verbindung mit Internetzugängen von T-Online. Das wurde nun als "kartellrechtlich bedenklich" eingestuft. Konkurrent AOL hatte auf Schadenersatz geklagt.
Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) stuft die von der Deutschen Telekom angebotene Kopplung von ISDN-Anschluss und Internetzugang als "kartellrechtlich bedenklich" ein. Damit missbrauche die Telekom ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse dazu, ihre Position auf dem benachbarten Markt für den Internetzugang nachhaltig zu stärken, heißt es in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil.
Die Deutsche Telekom AG hatte im Jahr 2000 zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft T-Online für das Koppel-Angebot eines ISDN-Anschlusses mit einem Internetzugang von T-Online geworben, etwa mit Aussagen wie "T-ISDN jetzt inklusive T-Online-Anschluss ohne zusätzliche Grundgebühr".
Der Online-Dienst AOL wandte sich dagegen. Er beklagte, dass ein Großteil der neuen T-ISDN-Kunden - nach AOL-Darstellung 80 Prozent - über T-Online ins Internet gehe und für andere Internet-Service-Provider verloren sei.
Mit einer Beschwerde beim Bundeskartellamt hatte die deutsche Tochter von Time Warner keinen Erfolg. Das Amt sah in dem Verhalten der Telekom keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, weil mit der Kopplung keine Verpflichtung verbunden gewesen sei, den Internetzugang über T-Online zu wählen.
Mit ähnlicher Begründung wiesen das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) die auf Unterlassung und Schadenersatz gerichtete AOL-Klage ab. Der BGH hob das Berufungsurteil jetzt auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Hamburg zurück.
Nach Auffassung des BGH steht es jedem Kaufmann zwar grundsätzlich frei, seine Waren oder Leistungen nur gekoppelt mit anderen Waren oder Leistungen abzugeben. Das Kartellrecht schränke diese Freiheit jedoch ein, wenn die Kopplung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führe. Für eine Kopplung von ISDN-Anschluss und
Internetzugang bestehe auch keine sachliche Notwendigkeit.
Die funktionale Nähe von Telefonanschluss und Internetzugang reiche hierfür nicht aus. Das OLG muss nun vor allem klären, ob das von AOL vorgebrachte Argument einer erheblichen Sogwirkung des Kopplungsangebots zutrifft.