Personengesellschaft, GmbH oder AG: Steuerlich ein feiner Unterschied
Ja, schon seit 1924 wird hierzulande erbittert darüber gestritten, wie der unterschiedlichen Besteuerung von unternehmerischen Einzelkämpfern und Personengesellschaften - wie OHGs und KGs - auf der einen Seite und Kapitalgesellschaften - wie GmbHs und AGs (seit kurzem auch die so beliebten Limiteds) - beizukommen sei. Viele Experten, viele kluge Ideen, viel Diskriminierungsgeschrei.
Die meisten Unternehmen bei uns sind "einzelkaufmännisch" - also Unternehmer ohne eine "Gesellschaf"" - oder Personengesellschaften, OHGs und KGs. Die Gewinne werden dann bei den Beteiligten direkt besteuert; d.h. die persönliche Einkommensteuer schlägt zu. Dazu kommt noch die Gewerbesteuer, die es im Weg skuriller und kunstvoller Hinzurechnungen, Kürzungen, Anrechnungen, Verrechnungen und dergleichen im Ergebnis manchmal etwas teurer und manchmal etwas billiger macht.
Vorteil der Geschichte ist, dass bei geringen Gewinnen nur sehr niedrige Steuern anfallen, manchmal gar keine. Verluste von solchen Unternehmen können die Steuern auf andere Einkünfte der Beteiligten drücken. Verluste aus anderen Geschäften können die Einkommensteuer auf die Unternehmensgewinne drücken.
Gibt es reichlich Gewinne, die bei den Beteiligten zu einer hohen Steuerprogression führen, und ist auch die lokale Gewerbesteuer hoch, kann die Belastung einschließlich Soli schon mal in Richtung 47 Prozent gehen.
Niedrige Gewinne: GmbH im Nachteil
Gewinne von GmbHs und AGs werden dagegen - abhängig vom örtlichen Gewerbesteuersatz und einigen anderen Kuriositäten - immer mit um und bei 40 Prozent Steuern belastet. Das ist bei niedrigen Gewinnen deutlich mehr als die Steuerlast für Einzelkämpfer und Personengesellschaften - bei hohen Gewinnen allerdings weniger.
Werden die bei der Gesellschaft so bereits versteuerten Gewinne an die Beteiligten ausgezahlt, kommt auf die Hälfte die persönliche Einkommensteuer noch oben drauf, womit die Gesamtbelastung meist auf mehr als 50 Prozent steigt. Verluste der GmbHs und AGs können die Einkommensteuer der Gesellschafter nicht mindern. Sie können mit Verlusten aus anderen Engagements auch nicht die Steuern der Gesellschaften mindern.
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