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10.05.2005
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Auslandsinvestitionen

Ein Steuerratgeber für Unternehmer

Von Justus Fischer-Zernin und Alexander Busse

6. Teil: Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften

Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften

Ist auf deutscher Seite ein Einzelunternehmer Inhaber der Auslandsniederlassung oder gibt es hier eine Personengesellschaft mir Privatpersonen als Beteiligten, so ist der sog. "Progressionsvorbehalt" zu beachten. Die Auslandsgewinne sind zwar von der deutschen Steuer befreit, aber sie werden bei der Ermittlung des Steuersatzes auf die übrigen in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Einkünfte hinzugerechnet.

Hat der deutsche Unternehmer in Deutschland 50.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen und zudem 100.000 Euro steuerbefreites Einkommen seiner ausländischen Betriebsstätte (das allerdings regelmäßig im Ausland besteuert wird), so werden auf die 50.000 Euro deutsche Einkommensteuer zu Sätzen erhoben, als ob das steuerpflichtige Jahreseinkommen 150.000 Euro betragen würde - im Ergebnis kommt man dann mit seiner deutschen Steuerprogression deutlich höher.

Allerdings gibt es auch den "negativen Progressionsvorbehalt" bei Verlusten aus Auslandsniederlassungen. Auch diese werden bei der Kalkulation des Steuersatzes auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt.

Hat ein deutscher Unternehmer in seiner Auslandsbetriebsstätte Verluste von 100.000 Euro gemacht und in Deutschland im gleichen Jahr 100.000 Euro steuerpflichtigen Gewinn, so werden die Auslandsverluste in Deutschland zwar nicht direkt berücksichtigt; bei der Ermittlung des Steuersatzes auf die deutschen Einkünfte hingegen schon.

In Deutschland sind damit zwar 100.000 Euro steuerpflichtig, wobei für die Ermittlung des Steuersatzes die Auslandsverluste herangezogen werden, und so ergibt sich für die hier steuerpflichtigen Einkünfte ein Steuersatz von 0 Prozent = keine deutsche Einkommensteuer. Im übrigen gilt aber die Grundregel, dass bei steuerbefreiten Auslandsbetriebsstätten deren Verluste in Deutschland nicht berücksichtigungsfähig sind.

Partnerships unter angloamerikanischem Recht

Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften, also z.B. Partnerships unter angloamerikanischem Recht und dergleichen, werden wie Auslandsbetriebsstätten behandelt. Der Anteil des deutschen Unternehmers daran wird herausgerechnet und das Ergebnis daraus führt zu einer Besteuerung wie bei einer Auslandsniederlassung.

Das gleiche gilt, wenn das deutsche Unternehmen einen sog. "abhängigen Vertreter" im Ausland unterhält. Ist dort jemand (das kann auch eine dortige Firma sein) der laufend für die deutsche Gesellschaft vor Ort Geschäfte abschließt, und ist dies seine hauptsächliche Beschäftigung, entsteht damit meist ein im Ausland steuerpflichtiger Gewinn bei entsprechender Steuerbefreiung in Deutschland. Die Ermittlung des Gewinns aus Geschäften, die über einen solchen Auslandsvertreter erfolgen, ist ein Buch mit sieben Siegeln.

Anders liegt der Fall, wenn keine Steuerbefreiung für Auslandsniederlassungen (oder Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften bzw. bei ständigen Vertretern im Ausland) aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt. Der Auslandsgewinn ist dann auch in Deutschland steuerpflichtig (wenngleich er nicht unserer Gewerbesteuer unterliegt), wobei die im Ausland darauf gezahlte Steuer auf deutsche Steuern angerechnet werden kann. Verluste der ausländischen Betriebsstätte mindern dann auch meist den in Deutschland steuerpflichtigen Gewinn.

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