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10.05.2005
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Auslandsinvestitionen

Ein Steuerratgeber für Unternehmer

Von Justus Fischer-Zernin und Alexander Busse

Steuern auf ausländische Gewinne, Doppelbesteuerung, Quellensteuerfallen: Wer im Ausland investiert, kann Steuern sparen, muss aber auf viele Details achten. Ein kleiner Ratgeber für Unternehmer.

Wenn es ins Ausland geht, hat man es plötzlich mit (mindestens) zwei Finanzämtern und Steuersystemen zu tun. In der öffentlichen Diskussion hört man dazu die unterschiedlichsten Dinge. Es fallen Sätze wie "Deutsche Unternehmen können nach Belieben Gewinne im Ausland anfallen lassen" oder "Kosten für eine Betriebsverlagerung ins Ausland sind steuerlich hier absetzbar". So entsteht leicht der Eindruck, dass Unternehmen mit Auslandsengagements sich auf einer paradiesischen Wolke steuerlicher Beliebigkeit befinden.

Die Wirklichkeit sieht leider ganz anders aus. Der erste Schritt für eine Steuerplanung bei einer Auslandsinvestition ist daher, die Allgemeinplätze von Politikern und Gewerkschaftlern zu vergessen.

Irrtümer können schnell teuer werden

Danach gilt es, sich mit den Grundregeln der Besteuerung für Auslandsengagements deutscher Unternehmen vertraut zu machen, um zu überlegen, wie man es denn machen soll. Achtung! Das ist tückisch, da man es mit Rechts- und Steuerordnungen von mindestens zwei Ländern zu tun hat, die dann häufig noch über internationale Verträge - wie etwa Doppelbesteuerungsabkommen - verknüpft sind.

Ohne fachkundige Hilfe geht dabei kaum etwas. Selbst wer nicht darauf aus ist, seine Steuersituation beim Schritt ins Ausland kunstvoll zu optimieren, sollte gut aufpassen, dass er nicht in irgendwelche Fallen stolpert. Es kann leicht dazu kommen, dass dieselben Einkünfte in zwei Ländern besteuert werden oder Verluste nirgendwo steuerlich anerkannt werden. So etwas kann schnell sehr teuer werden.

Tochtergesellschaft im Ausland (Kapitalgesellschaften)

Der einfachste Weg für ein unternehmerisches Auslandsengagement ist meist, dort eine eigenständige Kapitalgesellschaft zu gründen, also das örtliche Gegenstück zu einer deutschen GmbH oder AG (z.B. eine Limited Company in Großbritannien oder Irland, eine S.A.R.L. in Frankreich o.ä. in anderen Staaten).

Das ist steuerlich nicht immer die günstigste Lösung, bringt aber den Vorteil mit sich, dass diese Gesellschaft in ihrem Sitzstaat "Inländer" ist und in aller Regel auch bei deutschem Anteilsbesitz rechtlich behandelt wird, wie andere dortige Gesellschaften. Administrativ und bürokratisch erleichtert dies in der Praxis vieles; rechtliche Beschränkungen für Ausländer kommen meist nicht zur Anwendung.

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