Der Arbeitgeber kann zum Beispiel für jedes der vier Kriterien eine bestimmte Punktzahl festlegen. "Er darf aber nicht ein einzelnes überproportional gewichten", sagt Perreng. Für Alter 20 und für Unterhaltspflichten 2 Punkte zu vergeben, dürfte keinen Arbeitsrichter überzeugen. Fraglich war nach der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), ob Alter überhaupt ein Kriterium sein darf - weil die Diskriminierung aus Altersgründen damit gerade verboten wird, auch die von jüngeren Arbeitnehmern.
"Das Bundesarbeitsgericht hat das für die Sozialauswahl aber erlaubt", sagt Perreng. Arbeitnehmer bekommen aber nicht automatisch umso mehr Punkte, je älter sie sind. "Das würde zu einer Überalterung der Belegschaft führen", erläutert Prof. Däubler. Außerdem habe ein 35-Jähriger mit Berufserfahrung unter Umständen bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt als ein 23-Jähriger. Der Arbeitgeber kann daher "Altersgruppen in Zehnerschritten" bilden, für die dann jeweils die gleiche Punktzahl vergeben wird.
Oft sei es trotz all solcher Bemühungen schwer abzuwägen, wem eher gekündigt werden darf, sagt Däubler: "Zum Beispiel dem Vater von zwei Kindern oder der alleinerziehenden Mutter mit einem Kind." Ausschlaggebend ist die ermittelte Punktzahl: "Es ist extrem selten, dass zwei Arbeitnehmer auf genau die gleiche kommen."
Arbeitgeber sind laut Perreng gut beraten, die Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung offenzulegen. Und sie sollten auch erklären, wie ihr Schema für die Gewichtung bei der Sozialauswahl aussieht. "Das kann zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsversammlung passieren." Auch wenn die Kündigungen dann immer noch keine schöne Sache sind, geht es zumindest transparent zu.^Das Schema für die Sozialauswahl des Arbeitgebers muss vor dem Arbeitsgericht jedoch keinesfalls Bestand haben. Es kann nicht einseitig festgelegt werden
Andreas Heimann, dpa
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