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07.12.2009
 

Betriebsbedingte Kündigungen

So funktioniert die Sozialauswahl

Betriebsbedingten Kündigungen treffen Arbeitnehmer, die sich nichts vorzuwerfen haben. Damit es bei betriebsbedingtem Stellenabbau nicht willkürlich zugeht, gibt es die Sozialauswahl. Sie stellt Regeln dafür auf, wer gehen muss und wer bleiben darf.

Bremen/Köln - "Zwei Drittel aller Kündigungen sind betriebsbedingt", sagt Wolfgang Däubler. "Und mehr als die Hälfte aller Klagen vor Arbeitsgerichten sind Kündigungsschutzklagen", erklärt der Arbeitsrechtler von der Universität Bremen. Die Sozialauswahl ist deshalb kein Pipifax. "Sie korrekt durchzuführen, ist umso schwieriger, je größer der Kreis ist, aus dem die Auswahl getroffen werden muss." Das zu versuchen, ist die Aufgabe des Arbeitgebers.

"Die Sozialauswahl dient dazu, diejenigen zu ermitteln, die sozial am meisten schutzbedürftig sind", erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Dabei werden vier Kriterien überprüft: Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten beispielsweise für Kinder und eine mögliche Behinderung. "Diese vier Kriterien sind Pflicht, der Arbeitgeber darf nicht einfach eines davon auslassen", sagt Oberthür.

"In der Regel wird die Sozialauswahl so gestaltet, dass es für alle akzeptabel ist", ergänzt Martina Perreng, Juristin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. "Voraussetzung dafür ist, dass sie plausibel ist." Gesetzlich festgelegt sind die Regeln für die Sozialauswahl nicht. "Die Rechtsprechung verlangt aber, dass die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte ausgewogen sein muss." Gewichten darf und muss der Arbeitgeber: "Es gibt kein festes Schema, das bestimmt, wie viel Betriebszugehörigkeit zählt oder wie viel das Alter des Arbeitnehmers."

Mit Rücksicht auf die Situation des Betriebs kann der Arbeitgeber etwa der Berufserfahrung mehr oder weniger Bedeutung beimessen. "Er muss das auch nicht öffentlich machen. Aber falls es zu einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung kommt, muss er vor Gericht begründen, warum er sich so entschieden hat", erläutert Perreng. "In einem Klageverfahren hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf."

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