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10.07.2009
 

Managergehälter

Strengere Regeln für Vorstände sind Gesetz

Die Zeiten üppiger Managergehälter sind vorbei. Der Bundesrat winkte ein neues Gesetz durch, wonach das Topmanagement künftig für Verluste persönlich haften muss. Damit bekommt der Aufsichtsrat nun auch eine Handhabe für Kürzungen von Gehältern.

Berlin - Der Bundesrat stimmte am Freitag einem Gesetz zur Vorstandsvergütung zu. Danach sollen sich die Gehälter der Firmenchefs stärker an der nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung orientieren: Das Einkommen eines Managers muss sich demnach künftig an der branchen- und landesüblichen Vergütung ausrichten und im Unternehmen selbst vergleichbar sein. Aktienoptionen sollen Firmenvorstände künftig vier statt nur zwei Jahre halten müssen, bevor sie die Papiere einlösen dürfen.

Geregelt: Wie viel wer bekommt
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Corbis

Geregelt: Wie viel wer bekommt

Außerdem muss laut dem Gesetz künftig der gesamte Aufsichtsrat die letzte Entscheidung über die Vorstandsgehälter treffen und nicht wie bisher nur ein kleiner Ausschuss. Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, die Vergütung bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens nachträglich zu reduzieren, wird erweitert. Der Aufsichtsrat soll die Bezüge auf eine angemessene Höhe herabsetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft so verschlechtert, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig für die Gesellschaft wäre. Für selbst verursachte Verluste müssen Manager demnach künftig mit dem bis zu Anderthalbfachen ihres Jahresgehaltes einstehen.

Allgemein wird die Haftung des Aufsichtsrates verschärft. Setzt dieser eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig.

Das Kabinett hatte sich bereits Anfang März auf eine stärkere gesetzliche Kontrolle der Managergehälter geeinigt, der Bundestag verschärfte die Regeln noch. Zahlreiche Spitzenmanager protestierten in einem Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) im Mai vor allem gegen die Vorschrift, dass ein Vorstandschef erst nach einer zweijährigen Karenzzeit in den Aufsichtsrat desselben Unternehmens wechseln darf. Sie argumentierten, der "tiefe Einblick" von Vorständen könne später bei der Kontrolle helfen. Eine Ausnahme von der Regel gibt es für den Fall, dass die Wahl eines ehemaligen Firmenchefs auf Vorschlag von Aktionären erfolgt, die mindestens 25 Prozent der Anteile halten. Die Länderkammer verzichtete in ihrer Sitzung in Berlin darauf, zu dem Beschluss des Bundestages aus der Vorwoche den Vermittlungsausschuss anzurufen.

manager-magazin.de mit Material von afp und dow jones

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