4. Finanzierungsprobleme und Funktion des Vertrags
Die genannten und weiteren Bestandteile eines Beteiligungsvertrags dienen in ihrer Gesamtheit dazu, die beiden fundamentalen Probleme der Finanzierung von Unternehmen, die bei der Unternehmensgründung besonders stark ausgeprägt sind, zu lösen. Zum einen ist es für potenzielle Kapitalgeber schwer, die Qualität und damit den zu erwartenden zukünftigen Wert einer Unternehmung einzuschätzen. Das Management hingegen ist a priori besser über die Vermögensposition der Unternehmung, das vorhandene Know-how, das eigene Wettbewerbspotenzial und so weiter informiert.
Aufgrund dieser Informationsasymmetrie besteht für den Kapitalgeber prinzipiell die Gefahr, ein für ihn nachteiliges Investment einzugehen. Infolgedessen kann es zu einem Marktversagen kommen, dergestalt, dass gar kein Beteiligungskapital bereit gestellt wird (Adverse-Selection-Problem). Um den Kapitalgeber von der Vorteilhaftigkeit einer Kapitalbereitstellung zu angemessenen Konditionen zu überzeugen, muss die Informationsasymmetrie überwunden, zumindest aber reduziert werden.
Dazu dient einerseits das Screening der Unternehmung im Rahmen der Due Diligence, die Prüfung des Business Plans und die Einholung aller verfügbaren und überprüfbaren Informationen. Des Weiteren dienen die vom Unternehmen abzugebenden Garantieversprechen und die Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen diesem Zweck.
Nicht zuletzt können das Management und die bisherigen Gesellschafter der Unternehmung aber auch durch ihre Zustimmung zu spezifischen Regelungen im Beteiligungsvertrag ihr Vertrauen in den Erfolg der Unternehmung signalisieren. Insbesondere bei Vereinbarung von Liquidationsvorrechten und Vorzugsdividenden zugunsten des Kapitalgebers partizipiert dieser überproportional bei schlechter Entwicklung des Unternehmens. Wenn sich Management und Altgesellschafter darauf einlassen, signalisieren sie ihr Vertrauen in eine positive Entwicklung.
Zum anderen besteht die Gefahr, dass bei den Entscheidungen der Unternehmungsleitung die Erzielung einer ausreichende Rendite auf das eingesetzte externe Beteiligungskapital vernachlässigt wird (Moral-Hazard-Problematik). So könnte zum Beispiel die Gefahr bestehen, dass sich ein Unternehmensgründer mit naturwissenschaftlich/technischem Hintergrund nach der Kapitalüberlassung zu sehr um weitere Forschung als um die Weiterentwicklung und Markteinführung eines vorhandenen Produktprototyps kümmert. Um ineffiziente Entscheidungen in der Unternehmung verhindern zu können, ist der Kapitalgeber auf Kontroll- und Mitwirkungsrechte angewiesen.
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