1. Begriff
Wenn einer jungen Unternehmung (Start-up), oder auch einer bereits etablierten Unternehmung zur Finanzierung von größeren, risikobehafteten Investitionen neues Kapital gegen Einräumung einer Beteiligung, das heißt in Form von Eigenkapital überlassen wird, geht dem in der Regel der Abschluss eines oftmals sehr umfangreichen Beteiligungsvertrags voraus. Dieser Vertrag definiert zusammen mit gesetzlichen Bestimmungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Kapitalgebers (oder auch mehrerer Kapitalgeber, die als Syndikat auftreten), der Unternehmensgründer und eventuell weiterer Beteiligter (zum Beispiel des Managements).
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Im Hinblick auf die Art der einzelnen Vertragsbestandteile kann zwischen unmittelbar zahlungsbezogenen Vertragsklauseln und nur mittelbar zahlungsbezogenen Klauseln unterschieden werden. Unmittelbar zahlungsbezogene Klauseln wirken sich direkt auf die Aufteilung laufender Erträge und eines eventuellen Erlöses aus einer späteren Veräußerung des Unternehmens (sogenannter Exit) aus, während die mittelbar zahlungsbezogenen Klauseln, kurz als Kontrollrechte im weitesten Sinne bezeichnet, die Einflussmöglichkeiten der Vertragsparteien auf die Geschäftspolitik und somit den Wert des Unternehmens definieren. Diese dienen damit letztlich ebenfalls dem Zweck, Vermögenspositionen zu gestalten und zu sichern. Durch die Gesamtheit der finanziellen Klauseln wird die Kapitalstruktur im weitesten Sinne definiert.
2. Bestimmung der Beteiligungsquote
Ein Beteiligungsvertrag basiert auf der sogenannten Pre-Money-Bewertung. Dies ist der Wert, der der Unternehmung unmittelbar vor der Bereitstellung zusätzlichen Kapitals durch den Kapitalgeber zugemessen wird. Addiert man die Investitionssumme (die Einlage des Kapitalgebers) hinzu, gelangt man zu der sogenannten Post-Money-Bewertung. Die Bewertung der Unternehmung determiniert die Beteiligungsquote, die dem Kapitalgeber mindestens einzuräumen ist.
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