d) Leistungsstörungen
Leistungsstörungen im Arbeitsrecht werden grundsätzlich nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln, §§ 275 ff. u. 323 f. BGB, behandelt. Allerdings führt die besondere wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu Modifikationen. So verliert der Arbeitnehmer bei beiderseits unverschuldeter Unmöglichkeit der Leistung dann nicht seinen Lohnanspruch, wenn die Ursache in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt (z.B. Ausbleiben von Materialien, Naturkatastrophen). Verletzt der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Nebenpflichten, haftet er dem Arbeitgeber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den deshalb entstandenen Schaden.
e) Anfechtung
Für die Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags wegen Irrtums gelten die allgemeinen Regeln der §§ 119 ff. BGB. Dabei hat der Irrtum des Arbeitgebers über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers (Unkenntnis von Eigenschaften des Arbeitnehmers als Voraussetzung für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer für die vorgesehene Arbeitsleistung geeignet ist) besondere Bedeutung gewonnen.
Die Anfechtung im Arbeitsrecht hat grundsätzlich aufgrund regelmäßig erheblicher Rückabwicklungsschwierigkeiten keine Rückwirkung, das heißt das Arbeitsverhältnis ist nur für die Zukunft als nichtig anzusehen. Rückwirkung und damit anfängliche Nichtigkeit kommen nur in Betracht, soweit das Arbeitsverhältnis noch nicht in Vollzug gesetzt worden ist. Vorstrafen stellen keine verkehrswesentliche Eigenschaft dar; ihre Kenntnis kann aber im Einzelfall einen Schluss auf persönliche Eigenschaften erlauben, sodass die Unkenntnis zur Anfechtung berechtigt. Voraussetzung ist, dass die strafgerichtliche Verurteilung einen Bezug zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers hat (zum Beispiel Vorstrafe eines Kassierers wegen Vermögensdelikten).
Die Schwangerschaft ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft, da es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handelt. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB, ist grundsätzlich möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf eine von diesem gestellte zulässige Frage eine falsche Antwort gibt oder der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auch ohne besondere Befragung zur Offenbarung der verschwiegenen Tatsache verpflichtet gewesen wäre.
f) Dauer
Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Befristung ist nur bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren (bei Gründung des Unternehmens bis zu vier Jahren, § 14 Abs. 2a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zulässig, ansonsten bedarf es eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG. Dann endet das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch Kündigung einer Partei oder durch Auflösungsvertrag, wobei jeweils Schriftform vorgeschrieben ist.
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