1. Begriff
Der Arbeitsvertrag ist ein durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers gekennzeichneter Dienstvertrag. Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.
Das Probearbeitsverhältnis kann als befristetes Arbeitsverhältnis oder als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden, während derer nach § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden kann. Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag von Anfang an oder auch nachträglich (zum Beispiel durch Anfechtung) nichtig ist. Für die Vergangenheit ist ein faktisches Arbeitsverhältnis wie ein wirksames zu behandeln, für die Zukunft kann es jederzeit durch einseitige Erklärung gegenüber der jeweils anderen Partei beendet werden.
2. Merkmale
a) Form
Der Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden, jedoch hat der Arbeitgeber spätestens innerhalb eines Monats die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, § 2 Nachweisgesetz (NachwG). Die Kündigung des Arbeitsvertrags oder seine Auflösung durch Vertrag hat stets schriftlich zu erfolgen, § 623 BGB.
b) Zustandekommen und Inhalt
Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags setzt die Einigung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zumindest über Art und Beginn der geschuldeten Arbeitsleistung voraus. Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen nach der Schuldrechtsreform der durch § 310 Abs. 4 Nr. 2 BGB eingeschränkten Inhaltskontrolle, §§ 308, 309 BGB, zugunsten des Arbeitnehmers (zum Beispiel kein einseitiges Widerrufsrecht des Arbeitgebers für Vergütungsbestandteile); Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers, § 305c Abs. 5 BGB.
Der Arbeitsvertrag begründet die Pflicht des Arbeitnehmers, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung die vereinbarte oder tarifvertraglich vorgegebene Vergütung zu bezahlen, § 611 BGB. Gerät der Arbeitgeber bezüglich der Arbeitsleistung in Annahmeverzug, wie typischerweise im Fall einer unbegründeten Kündigung, schuldet er gleichwohl den Arbeitslohn, § 615 BGB.
c) Rechte und Pflichten
Vielfach ergeben sich die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie zum Beispiel Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsfristen nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern insbesondere aus arbeitsrechtlichen Gesetzen oder Tarifverträgen.
Das Arbeitsverhältnis wird von einem beträchtlichen arbeitsrechtlichen Regelwerk (Kündigungsschutz, Einschränkung von Befristungen, Arbeitsschutz, Betriebsverfassung) flankiert und seine Gestaltung damit teilweise der Disposition der Vertragsparteien entzogen; insbesondere kann dem Arbeitnehmer der Schutz der am deutschen Arbeitsort geltenden Gesetze nicht durch die Wahl eines ausländischen Rechts entzogen werden (Art. 30 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)).
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