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25.01.2005
 

Karriere

Die Fallstricke im Arbeitsvertrag

Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, sollte vorher penibel das Dokument prüfen. Die Vertragswerke enthalten häufig genug Klauseln, die sich für den Angestellten negativ auswirken können.

Berlin - Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, freut sich in der Regel auf den neuen Job. Doch immer wieder kommt es vor, dass in Arbeitsverträgen Klauseln enthalten sind, die sich für den Arbeitnehmer negativ auswirken können. "Präzise Formulierungen helfen, unerwünschte Überraschungen auszuschließen", sagt der Hannoveraner Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Kramer.

  Vorsicht geboten:  Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
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Vorsicht geboten: Unterzeichnung des Arbeitsvertrages

Ein häufiger Reibungspunkt ist die Probezeit. Gesetzlich vorgesehen sind sechs Monate mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Vertragsparteien. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn im Arbeitsvertrag folgendes steht: "Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Probezeit" oder "Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn nicht zuvor die Fortführung als Dauerarbeitsverhältnis vereinbart wird". In solchen Fällen wurde nämlich nicht eine normale Probezeit vereinbart, sondern ein befristeter Arbeitsvertrag unterschrieben.

Eine Chance, rechtlich dagegen vorzugehen, besteht nach Angaben Kramers nicht. Daher empfiehlt er eine eindeutige Formulierung: "Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und beginnt am Soundsovielten des Monats. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit".

Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsvertrages ist die konkrete Festlegung des Aufgabengebietes mit der entsprechenden Kompetenz und des Einsatzortes. Beides muss genau beschrieben sein. Pech kann der Arbeitnehmer haben, wenn im Arbeitsvertrag lapidar steht: "Herr XY wird als Sachbearbeiter/Assistent eingestellt". Anstatt der vereinbarten Tätigkeit kann der Arbeitgeber ihn dann fast überall im Betrieb beschäftigen.

Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi macht darauf aufmerksam, dass die wöchentliche Arbeitszeit und die Bezahlung von Überstunden exakt geregelt sein müssen. Ist im Vertrag eine Klausel enthalten, wonach Überstunden an freien Tagen abgegolten werden können "sofern es die betrieblichen Belange zulassen", sind unentgeltliche Überstunden vorprogrammiert.

Tückisch kann es auch bei den Kündigungsfristen werden. In den meisten Arbeitsverträgen werden die gesetzlichen Vorschriften eingehalten. Diese besagen: Je länger der Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt ist, desto länger ist auch die Frist, mit der der Arbeitgeber den Mitarbeiter kündigen darf. Was ist allerdings, wenn der Arbeitnehmer selbst den Arbeitsplatz wechseln will? Um schneller aus dem laufenden Arbeitsvertrag zu kommen, sollte er daher darauf achten, dass für ihn eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart worden ist, rät die Gewerkschaft.

Nicht nur in schriftlicher Form ist der Arbeitsvertrag wirksam, sondern auch, wenn er mündlich abgeschlossen wurde. Allerdings ist der Arbeitnehmer gezwungen, die Rechtmäßigkeit zu beweisen, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die Absprache halten will. Das fällt jedoch äußerst schwer, denn wer hat bei Vertragsabschluss schon einen Zeugen?

Reiner Fischer, DDP.VWD

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