Von Helmut Reich
Hannover - "Sie betreiben einen Blog auf der Webseite Ihres Unternehmens. Ein Gast beleidigt dort in einem Kommentar den Bürgermeister Ihrer Stadt. Müssen Sie dafür haften?" Die Mitglieder der manager-lounge werden auf der Veranstaltung "Weblogs, Wikipedia & Co. - Rechtsrisiken für Unternehmen im Web 2.0." gleich mit einer spannenden Frage konfrontiert.
Rechtsanwalt Tobias Gostomzyk, Referent der Veranstaltung, kennt freilich die Antwort: "Ja, man muss haften - zumindest, wenn die Beleidigung trotz Kenntnis nicht gelöscht wird". Schließlich müsse niemand "eine ehrverletzende Schmähkritik und deren Verbreitung hinnehmen". Als Faustregel lasse sich merken: Man sei sofort zur Löschung verpflichtet, wenn man Kenntnis von rechtswidrigen Gästebucheintragungen erhalte.
Zu schnell verbreiten sich im Internet außerdem Texte über einen Weblog oder Zitate aus einem Forumsbeitrag. Das Ganze gleiche dann oft einer Lawine, die nicht mehr zu stoppen sei, wenn sie erst einmal ins Rollen gerate. Ein großes Problem für Unternehmen, über deren Produkte in Verbraucherforen diskutiert wird. Das ist mittlerweile Standard. Egal ob es sich um ein herkömmliches Duschgel, einen harmlosen Staubsauger oder einen sündhaft teuren Sportwagen handelt - die Kaufentscheidungen verlagern sich ins Internet.
"Moderne Rechtsberatung versteht sich deshalb auch als Reputationsmanagement für Unternehmen", sagt Gostomzyk. Ziel sei es, mit Rechtsmitteln die Außenwahrnehmung von Firmen zu gestalten. Dabei gehe es um zwei Absichten: "Entweder die positive Aufmerksamkeit zu steigern und zu bewahren - etwa für Marken als Bestandteil des Unternehmensimages. Oder einer negativen Aufmerksamkeit wie unlauterer Produktkritik wirksam entgegen zu treten."
Doch wann sind Rechtsmittel wirksam - und wann nicht? Schreibt zum Beispiel bei Twitter eine unbekannte Person unter einem fremden Namen, etwa eines Unternehmenschefs, dann kann man sich wehren. Das Namensrecht ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch geschützt. Auch eine Persönlichkeitsverletzung könnte in diesem Fall vorliegen, bei Nutzung von Fotos des Betroffenen könnte darüber hinaus das Recht am eigenen Bild verletzt sein.
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