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23.10.2009
 

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Klagen ist Silber, Schweigen Gold

Von Helmut Reich

Das Internet gilt oft als rechtsfreier Raum. Doch das stimmt natürlich nicht. Wer als Privatperson im Netz diffamiert wird, kann sich ebenso dagegen wehren wie Unternehmen, deren Produkte in Blogs, bei Twitter oder in Foren verleumdet werden. Der juristische Weg birgt jedoch Gefahren - manchmal ist Nichtstun die bessere Alternative.

Hannover - "Sie betreiben einen Blog auf der Webseite Ihres Unternehmens. Ein Gast beleidigt dort in einem Kommentar den Bürgermeister Ihrer Stadt. Müssen Sie dafür haften?" Die Mitglieder der manager-lounge werden auf der Veranstaltung "Weblogs, Wikipedia & Co. - Rechtsrisiken für Unternehmen im Web 2.0." gleich mit einer spannenden Frage konfrontiert.

Gewagte Kommunikation: Herabsetzende Äußerungen in Foren und Blogs, können ernste Konsequenzen haben
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Gewagte Kommunikation: Herabsetzende Äußerungen in Foren und Blogs, können ernste Konsequenzen haben

Rechtsanwalt Tobias Gostomzyk, Referent der Veranstaltung, kennt freilich die Antwort: "Ja, man muss haften - zumindest, wenn die Beleidigung trotz Kenntnis nicht gelöscht wird". Schließlich müsse niemand "eine ehrverletzende Schmähkritik und deren Verbreitung hinnehmen". Als Faustregel lasse sich merken: Man sei sofort zur Löschung verpflichtet, wenn man Kenntnis von rechtswidrigen Gästebucheintragungen erhalte.

Zu schnell verbreiten sich im Internet außerdem Texte über einen Weblog oder Zitate aus einem Forumsbeitrag. Das Ganze gleiche dann oft einer Lawine, die nicht mehr zu stoppen sei, wenn sie erst einmal ins Rollen gerate. Ein großes Problem für Unternehmen, über deren Produkte in Verbraucherforen diskutiert wird. Das ist mittlerweile Standard. Egal ob es sich um ein herkömmliches Duschgel, einen harmlosen Staubsauger oder einen sündhaft teuren Sportwagen handelt - die Kaufentscheidungen verlagern sich ins Internet.

"Moderne Rechtsberatung versteht sich deshalb auch als Reputationsmanagement für Unternehmen", sagt Gostomzyk. Ziel sei es, mit Rechtsmitteln die Außenwahrnehmung von Firmen zu gestalten. Dabei gehe es um zwei Absichten: "Entweder die positive Aufmerksamkeit zu steigern und zu bewahren - etwa für Marken als Bestandteil des Unternehmensimages. Oder einer negativen Aufmerksamkeit wie unlauterer Produktkritik wirksam entgegen zu treten."

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So kann es im Fall von Weblogs diverse presserechtliche Ansprüche geben: Die Gegendarstellung, die Unterlassung, den Widerruf beziehungsweise die Berichtigung oder den Schadenersatz. Hinzu kommt die mögliche Durchsetzung von Abwehransprüchen. "Vorprozessual kann das eine Abmahnung sein, bei einem gerichtlichen Vorgehen eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage", so Gostomzyk.

Doch wann sind Rechtsmittel wirksam - und wann nicht? Schreibt zum Beispiel bei Twitter eine unbekannte Person unter einem fremden Namen, etwa eines Unternehmenschefs, dann kann man sich wehren. Das Namensrecht ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch geschützt. Auch eine Persönlichkeitsverletzung könnte in diesem Fall vorliegen, bei Nutzung von Fotos des Betroffenen könnte darüber hinaus das Recht am eigenen Bild verletzt sein.

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