15.02.2008
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Internetbetrug

So schützen Sie sich vor Phishing

Von Felix Knoke

4. Teil: Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten

Wer sich nicht ausreichend gegen Phishing schützt, kann nicht mit einer Schadensbegleichung der Bank rechnen, da er möglicherweise grob fahrlässig gehandelt hat. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln verlangt, dass beim Onlinebanking ein verständiger, technisch durchschnittlich begabter Anwender eine aktuelle Virenschutzsoftware und eine Firewall verwendet, regelmäßige Sicherheitsupdates für sein Betriebssystem und die verwendete Software einspielt.

Außerdem müsse der Nutzer die Warnungen der Banken beachten und niemals PIN und TAN auf Anforderung per Telefon oder Mail herausgeben. Deutliche Hinweise auf gefälschte E-Mails oder Internetseiten seiner Bank muss er erkennen - zum Beispiel bei sprachlichen Mängeln, deutlich falschen Internetadressen, Adressen ohne https:// oder dem fehlenden Schlüsselsymbol in der Statusleiste des Browsers.

Nicht verlangt wird hingegen die Verwendung besonders leistungsfähiger Virenschutzprogramme oder spezialisierter Software zum Schutz gegen Schadsoftware, die Veränderung der Standard-Sicherheitseinstellungen von Betriebssystemen oder Programmen, das Arbeiten ohne Administratorrechte, die ständige Überprüfung der Zertifikate oder auch das Erkennen subtiler Abweichungen in der Internetadresse.

Wer ungewollt Mittäter des Phishers wird, indem er als "Finanzagent" die Überweisungen tätigt, macht sich unter Umständen der Geldwäsche und "fahrlässiger Erbringung von Finanzdienstleistungen" strafbar. Auf die Jobofferten per Spam-Mail oder Instant Messenger sollte man sich also erst gar nicht einlassen.

Was tun, wenn es brennt?

Wer auf Kontoauszügen entdeckt, dass plötzlich all sein Geld auf ein unbekanntes (Privat)konto überwiesen wurde oder wer glaubt, gerade auf einen Phishing-Angriff hereingefallen zu sein, soll sich sofort bei seiner Bank melden. Wer nicht fahrlässig gehandelt hat, bekommt den Schaden von der Bank beglichen.

Weigert sich die Bank, kann sich der Gang zum Rechtsanwalt lohnen. Und selbst wer fahrlässig gehandelt hat, kann zumindest versuchen, vom Finanzagenten sein Geld zurückzufordern. Erst im Dezember sprach das Landgericht Köln einem Phishing-Opfer einen Schadensersatzanspruch gegen den Geldkurier zu.

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