Dienstag, 7. Februar 2012, 06:03 Uhr

manager magazin



16.07.2007
 

Namensrecht

Abgeblockte Blogger

Von Stefan Schultz

Unternehmen dürfte es künftig wohl erheblich leichter fallen, lästige Blogger loszuwerden. Das Hamburger Oberlandesgericht hat nämlich die Verwendung von Firmennamen in privaten Internetadressen verboten. Auch der bekannte Bildblog könnte Probleme bekommen.

Hamburg - Ein Beschluss mit möglicherweise weit reichenden Folgen: Laut Hanseatischem Oberlandesgerichts Hamburg (hOLG) ist die Formel "Unternehmensname-Blog.de" unzulässig. Da die Begründung des Beschlusses auf namensrechtlichen Überlegungen basiert, könnten auch Blogs, die Markennamen in ihrer URL verwenden, Probleme bekommen - allen voran Stefan Niggemeier und sein "Bildblog".

Könnten Probleme bekommen: Der beliebte Bildblog, der sich mit den Themen von "Bild" auseinandersetzt
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Könnten Probleme bekommen: Der beliebte Bildblog, der sich mit den Themen von "Bild" auseinandersetzt

Die Vorgeschichte: Vor dem Hamburger Gericht machte ein Unternehmen einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Namensrecht (Paragraf 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geltend. Der Antragsgegner hatte den Unternehmensnamen mit der Endung blog.de bei Domain-Verwalter Denic angemeldet. Er wollte unter diesem Label ein sogenanntes Watchblog betreiben, sich also kritisch mit den Aktivitäten des Unternehmens auseinander setzen.

Wer wen verklagt, ist derzeit offiziell nicht bekannt, da der Gerichtsbeschluss nur schriftlich und in anonymisierter Fassung vorliegt. Bloggern zufolge handelt es sich bei dem Unternehmen um den Finanzdienstleister MLP. Das zugehörige Blog wurde inzwischen in " MLP-Watchblog" umbenannt. MLP wollte dies vorerst nicht bestätigen.

Das OLG gab dem Antrag gegen Namensanmaßung in zweiter Instanz statt - frei nach dem Motto: "Nomen est Omen", der Name ist Vorzeichen. Der Blogger kann dem Gerichtsbeschluss allerdings noch widersprechen.

Begründet wurde der Beschluss wie folgt: Der Blogger besitze keinerlei Rechte am Namen des Unternehmens, er könne zudem keinerlei schützenswerte Belange anführen, um die Nutzung des Namens zu begründen. "Unter schützenswerte Belange würde zum Beispiel die künstlerische Freiheit fallen", erläutert Domain-Rechtsexperte Michael Horak. "Wenn es sich bei dem Blog um eine reine Satireseite handelt, wäre der Beschluss hinfällig."

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