Donnerstag, 9. Februar 2012, 17:54 Uhr

manager magazin



18.07.2003
 

Suchmaschinen

"Deep Links" sind legal

Niederlage für die Verlagsgruppe Handelsblatt. Das Unternehmen hatte die Suchmaschine Paperboy verklagt, weil diese auf einzelne Artikel aus dem "Handelsblatt" und "DMEuro" im Internet verlinkte. Nun entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil: Links sind erlaubt.

Karlsruhe - Internetsuchdienste dürfen ihren Nutzern Artikel aus allgemein zugänglichen Online-Angeboten bereitstellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies am Freitag in Karlsruhe eine Klage der Verlagsgruppe Handelsblatt (Verlagsgruppe Holtzbrinck) gegen den Suchdienst "Paperboy" ab (AZ: I ZR 259/00).

  Verlagsgruppe Handelblatt:  Vom Urteil enttäuscht
N. Manouchehri

Verlagsgruppe Handelblatt: Vom Urteil enttäuscht

Das Gericht urteilte: Suchmaschinen und direkte Links müssten grundsätzlich akzeptiert werden, wenn sie öffentlich zugängliche Informationsquellen ausschöpften. Das müsse der Verlag hinnehmen. Ohne Suchmaschinen lasse sich das Internet gar nicht sinnvoll nutzen. Offen ließ der BGH allerdings, ob "Deep Links" auch dann rechtmäßig sind, wenn sie technische Zugangssperren im Internet umgehen.

Vorwurf: Urheberrecht verletzt

Die Verlagsgruppe Handelsblatt ("Handelsblatt", "DMEuro", "Wirtschaftswoche") sah ihre Rechte verletzt, weil der Dienst seine Nutzer über so genannte "Deep Links" direkt auf die jeweiligen Artikel im Internet leitete - unter Umgehung der Startseite.

Der jetzigen Entscheidung der Karlsruher Richter wird eine grundsätzliche Bedeutung zugemessen, weil andere Suchmaschinen ähnlich verfahren. Der Suchdienst hatte nach eigenen Angaben 290 Webseiten der wichtigsten Tagesnachrichtenanbieter ausgewertet. Zuvor hatte das Landgericht Köln die Paperboy-Betreiber 1999 zur Unterlassung verurteilt, das Oberlandesgericht wies die Klage im Jahr 2000 ab. Daraufhin ging die Verlagsgruppe in die Revision.

Anwalt: "Der Deep Link ist ein Schlüssel"

Noch am Donnerstag rügte der Prozessbevollmächtigte der Verlagsgruppe in der Revisionsverhandlung, der Suchdienst umgehe die "Handelsblatt"-Homepage und die dort geschaltete Werbung. "Der Deep Link ist nicht nur ein Wegweiser, sondern ein Schlüssel, um an Informationen heranzukommen, zu der ich sonst erlaubterweise keinen Zugriff habe", sagte Rechtsanwalt Thomas von Plehwe. Der Suchdienst stelle dadurch "Mittel zur Verfügung, um systematisch Datenbankinhalte auszuschlachten".

Paperboy trete zudem in Konkurrenz zu einzelnen Verlagshäusern, die eigene Suchmaschinen auf ihrer Homepage anböten, so der Anwalt. Mit einer "normalen Verwertung" habe das Verfahren von Paperboy nichts mehr zu tun. Auch in der modernen Informationsgesellschaft dürfe nicht ein ungehinderter Zugang zu allem, was im Netz steht, eröffnet werden, betonte der Anwalt.

Schub für Paid Content

Andreas Knaut, Sprecher der Handelsblatt-Gruppe, äußerte sich enttäuscht über das Urteil. Die Zeitung, aber auch andere Verlage müssten nun überlegen, ob sie ihre Produkte weiter so frei zugänglich im Internet veröffentlichen sollten, sagte der Sprecher.

Die Verlage müssten sich nun über mögliche technische Schutzmaßnahmen gegen die Nutzung direkter Links oder über Gebühren für den Zugang zu ihren Artikeln Gedanken machen. "Ich glaube, dass das Urteil auch einen gewissen Schub in Richtung Paid Content geben wird", sagte er. Zudem müsse darüber nachgedacht werden, ob man die Platzierung der Werbebanner näher an die Artikel heranbringe.

Die Betreiber von "Papberboy" wollen indes nicht mehr lange mit einem neuen Angebot auf sich warten lassen. Der Suchdienste kehre in Kürze mit einem neuen Konditionsmodell in das Netz zurück, hieß es.

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