Von Deborah Sturman
Societas delinquere non potest - ein Unternehmen, also eine juristische Person, kann keine Straftaten begehen. Nur der Mensch, also eine natürlich Person, darf bestraft werden. Dieser Leitsatz schildert seit alters her die strafrechtliche Lage von Unternehmen in Deutschland. Doch dieses Prinzip ist wegen der sich in jüngster Zeit anhäufenden Skandale deutscher Unternehmen Gegenstand von Diskussionen. Zu nennen ist hier der Korruptionsskandal bei Siemens, die Abhöraffäre bei Lidl, die Bespitzelungen bei der Deutschen Telekom oder die Umetikettierung von Fleisch bei Lebensmittel-Discountern. Diese Vorfälle schwächten das Vertrauen in die Marktwirtschaft erheblich
Ist die fehlende Möglichkeit, ein Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, jedoch eine Lücke im deutschen Strafrecht? Oder reicht es aus, die rechtswidrig handelnden Einzelpersonen zu sanktionieren?
Diese Frage bildet den Kern einer möglichen Verankerung eines selbstständigen Unternehmensstrafrechts im deutschen Recht. Das Fehlen eines Unternehmensstrafrechts entpuppt sich nur selten als Schwachpunkt im Wirtschaftsstrafrecht. Meistens kann das Fehlverhalten auf einzelne Personen zurückgeführt werden. Die Strafverfolgung der Missetäter führt in der Regel zur Beendigung der Straftaten, es sei denn, dass strafbare Vorgehensweisen tief in Geschäftsmodell und Praxis eines Unternehmens verankert sind.
Wenn bisher unschuldige oder zumindest nicht strafrechtlich verfolgte Mitarbeiter nach der strafrechtlichen Verfolgung ihrer Vorgänger erneut Straftaten begehen, können die Behörden erneut eingreifen. Dies könnte den Behörden erleichtert werden, wenn diesen die Möglichkeit eingeräumt würde, das Unternehmen nach dem Strafverfahren für eine gewisse Zeit zu beaufsichtigen. Diese Vorgehensweise kann dennoch neutralisiert werden, indem das korrupte Unternehmen geschlossen wird, und die (korrupten) Unternehmer ein neues (korruptes) Unternehmen etablieren. Dies hebelt die Strafbarkeit von Unternehmen sehr wirksam aus.
Die Europäische Union sieht mittlerweile die Strafbarkeit von Unternehmen vor. Kürzlich hat das Europa-Parlament beschlossen, dass die EU-Mitgliedstaaten Strafen gegen Unternehmen im Falle von Umweltvergehen einführen müssen. Tendenzen aus Brüssel, die möglicherweise ausgebaut werden, sind somit zu erkennen.
In den Vereinigten Staaten sind Unternehmen strafbar. Die dortige Strafbarkeit hat jedoch eine andere, überaus anfechtbare Funktion, die nicht den Intentionen einer Unternehmensstrafbarkeit hierzulande entspricht. Die sogenannte Kronzeugenregel wird in den USA bei der Strafandrohung an ein Unternehmen als Druckmittel eingesetzt, um Mitarbeiter dazu zu bewegen, interne Informationen über verdächtigte Kollegen preiszugeben.
Als Gegenleistung verzichten die Staatsanwälte auf eine Anklage des Unternehmens. Die Androhung ist also ein Instrument, das dazu dient, den Staatsanwälten die Arbeit zu erleichtern, indem Aussagen von Kronzeugen gegen die Freistellung des Unternehmens getauscht werden. Die so erhaltenen Informationen sind nicht nur unzuverlässig, sondern oft schlichtweg nicht wahrheitsgemäß.
Die bisherigen Möglichkeiten der deutschen Justiz, das Unternehmen zu sanktionieren, ergeben sich aus dem Recht der aufsichtsbehördlichen Ordnungswidrigkeiten. Ob die Auferlegung einer Geldbuße zielgerecht ist, kann diskutiert werden. Wenn der Zweck des Bußgelds die Bestrafung des Unternehmens ist, welche Höhe sollte dann ein solches Bußgeld haben? Sollte es hoch genug sein, um das Unternehmen lahmlegen zu können? Sollte es ein solches Ausmaß haben, dass die Arbeitsplätze von unschuldigen Arbeitnehmern (oder aber Mitläufern) aufs Spiel gesetzt werden?
Andererseits wäre es nicht strafend genug, wenn das Unternehmen keine spürbaren Nachteile aufgrund eines zu niedrigen Bußgelds hat. Ein gutes zusätzlich zur Verfügung stehendes Mittel für die Behörden wäre die Möglichkeit zur Überwachung. Wenn ein Großteil eines Unternehmens gemeinsam an einem widerrechtlichen Projekt gearbeitet hat, sollte das Unternehmen von den Behörden eingehend überwacht werden, bis sichergestellt werden kann, dass sich die Geschäftskultur ausreichend geändert hat, sodass eine Wiederholung der Missetaten unwahrscheinlich ist.
Viele glauben, dass das Recht der Ordnungswidrigkeiten angemessen ist, um der Kriminalität der Unternehmen gerecht zu werden. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zum Beispiel hält dieses bisherige Vorgehen der Gerichte für ausreichend. Neben einer möglichen Geldbuße - zurzeit in Höhe von maximal einer Million Euro - kann der Staat unter manchen Umständen die durch Korruption erlangten Profite einziehen. Diese rechtlichen Mittel sind aber in vielen Fällen nicht ausreichend, um abschreckend zu wirken.
Ein Bußgeld in Höhe von einer Million Euro ist in den Bilanzen von Großunternehmen nicht zu spüren. Darüber hinaus gehen die Geschädigten, ob Aktionäre oder etwa die Opfer von Kartellvergehen, leer aus. Eine strenge und wirksame Bestrafung eines Unternehmens sollte in den Fällen möglich sein, in denen eine Geschäftskultur von Korruption durchtränkt ist.
Zudem sollte das Strafmaß von den Gerichten an die jeweiligen Umstände angepasst werden können. Die Möglichkeiten sollten sich von der Auferlegung einer Geldstrafe oder der Festlegung einer Unternehmensaufsicht bis hin zur Einschränkung der bisherigen Handlungsfähigkeit des Unternehmens erstrecken - Letzteres gerade im Bezug auf jene Unternehmensbereiche, die durch Korruption geprägt waren.
Den Geschädigten (Aktionäre oder andere Opfer) sollte ein leichterer Weg zu den Gerichten eingeräumt werden, sodass Schadensersatzansprüche ohne prozessuale Schwierigkeiten durchgesetzt werden können.
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