mm: Am vergangenen Freitag haben sich Deutschland und die Schweiz auf ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geeinigt. Wie bewerten Sie diesen Schritt?
Stockum: Mit der Einigung werden bestehende Regelungen ausgebaut, sehr zum Vorteil der Bundesrepublik. Diese erhält deutlich mehr Rechte. So hat sich die Schweiz verpflichtet, in konkreten Verdachtsfällen von Steuerhinterziehung Kontodaten an die deutschen Ermittler weiterzugeben - nicht erst, wenn ein Steuerbetrug nach Schweizer Definition vorliegt.
mm: Was bedeutet das für säumige Steuerzahler, die ihr Geld in der Schweiz horten?
Stockum: Das Risiko, dabei ertappt zu werden, wächst enorm. Die Beweislage kann sehr schnell sehr erdrückend werden.
mm: Aber als Zugeständnis hat die Schweiz doch den Deutschen abgerungen, dass die Vereinbarung nur für Vergehen gilt, die nach Ihrem Inkrafttreten vorfallen. Altfälle sind außen vor.
Stockum: Das ist richtig, aber es nicht ratsam mit den Terminen zu taktieren.
mm: Welche Gefahren drohen?
Stockum: Nehmen wir an, das neue DBA tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft. Da könnte die Steuerfahndung bei einem Verdächtigen von den Schweizern den Kontostand zum Jahresanfang abfragen. Zu diesem Zeitpunkt sind dort, sagen wir: eine Million Euro gebucht. Eine solch große Summe liegt aber nicht erst seit diesem Tag da. Und was noch wichtiger ist: Sie muss irgendwo herkommen. Die Auskunft der Schweizer erlaubt dann also Rückschlüsse auf die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Regelung zum Informationsaustausch im DBA. Das ist wie mit dem goldenen Faden im Labyrinth von Knossos. Man kann ihn zwar nur bis zur nächsten Abzweigung sehen, aber wenn man daran zieht, findet man leicht den Weg durchs Labyrinth.
mm: Aber sind diese Rückschlüsse der Behörden strafrechtlich von Bedeutung?
Stockum: Und ob! Wenn die Steuerbehörden erst von einem Kapitalstock wissen, dürfen sie von dem Besitzer weitere Informationen verlangen. Und der ist zur Auskunft verpflichtet. Er muss also erklären, woher das Geld stammt, wie lange es da schon liegt, welche Kapitalerträge er damit schon erwirtschaftet hat und ob all das ordentlich versteuert wurde.
mm: Was, wenn er mit diesen Informationen nicht dienen will?
Stockum: Dann hat das Finanzamt immer die Möglichkeit einer Schätzung. Dabei darf es das Geld berücksichtigen, von dem es durch die Anfrage in der Schweiz Kenntnis erlangt hat. Die Sache wird also in den meisten Fällen teurer.
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