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07.11.2008
 

Strafrechtsreform

Unternehmen vor Gericht

Von Deborah Sturman

2. Teil: Bußgelder in Millionenhöhe nötig

Die bisherigen Möglichkeiten der deutschen Justiz, das Unternehmen zu sanktionieren, ergeben sich aus dem Recht der aufsichtsbehördlichen Ordnungswidrigkeiten. Ob die Auferlegung einer Geldbuße zielgerecht ist, kann diskutiert werden. Wenn der Zweck des Bußgelds die Bestrafung des Unternehmens ist, welche Höhe sollte dann ein solches Bußgeld haben? Sollte es hoch genug sein, um das Unternehmen lahmlegen zu können? Sollte es ein solches Ausmaß haben, dass die Arbeitsplätze von unschuldigen Arbeitnehmern (oder aber Mitläufern) aufs Spiel gesetzt werden?

Steht vor einer Entscheidung: Bundesjustizministerin Zypries
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Getty Images

Steht vor einer Entscheidung: Bundesjustizministerin Zypries

Andererseits wäre es nicht strafend genug, wenn das Unternehmen keine spürbaren Nachteile aufgrund eines zu niedrigen Bußgelds hat. Ein gutes zusätzlich zur Verfügung stehendes Mittel für die Behörden wäre die Möglichkeit zur Überwachung. Wenn ein Großteil eines Unternehmens gemeinsam an einem widerrechtlichen Projekt gearbeitet hat, sollte das Unternehmen von den Behörden eingehend überwacht werden, bis sichergestellt werden kann, dass sich die Geschäftskultur ausreichend geändert hat, sodass eine Wiederholung der Missetaten unwahrscheinlich ist.

Viele glauben, dass das Recht der Ordnungswidrigkeiten angemessen ist, um der Kriminalität der Unternehmen gerecht zu werden. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zum Beispiel hält dieses bisherige Vorgehen der Gerichte für ausreichend. Neben einer möglichen Geldbuße - zurzeit in Höhe von maximal einer Million Euro - kann der Staat unter manchen Umständen die durch Korruption erlangten Profite einziehen. Diese rechtlichen Mittel sind aber in vielen Fällen nicht ausreichend, um abschreckend zu wirken.

Ein Bußgeld in Höhe von einer Million Euro ist in den Bilanzen von Großunternehmen nicht zu spüren. Darüber hinaus gehen die Geschädigten, ob Aktionäre oder etwa die Opfer von Kartellvergehen, leer aus. Eine strenge und wirksame Bestrafung eines Unternehmens sollte in den Fällen möglich sein, in denen eine Geschäftskultur von Korruption durchtränkt ist.

Zudem sollte das Strafmaß von den Gerichten an die jeweiligen Umstände angepasst werden können. Die Möglichkeiten sollten sich von der Auferlegung einer Geldstrafe oder der Festlegung einer Unternehmensaufsicht bis hin zur Einschränkung der bisherigen Handlungsfähigkeit des Unternehmens erstrecken - Letzteres gerade im Bezug auf jene Unternehmensbereiche, die durch Korruption geprägt waren.

Den Geschädigten (Aktionäre oder andere Opfer) sollte ein leichterer Weg zu den Gerichten eingeräumt werden, sodass Schadensersatzansprüche ohne prozessuale Schwierigkeiten durchgesetzt werden können.

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