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07.11.2008
 

Strafrechtsreform

Unternehmen vor Gericht

Von Deborah Sturman

Gammelige Lebensmittel in Supermärkten, ausgespähte Journalisten - das Vertrauen in viele Unternehmen ist angeknackst. Jetzt wird darüber gestritten, ob die Konzerne künftig selbst und nicht nur deren Manager auch in Deutschland das Strafrecht zu spüren bekommen sollen. Die Europäische Union ist schon einen Schritt weiter.

Societas delinquere non potest - ein Unternehmen, also eine juristische Person, kann keine Straftaten begehen. Nur der Mensch, also eine natürlich Person, darf bestraft werden. Dieser Leitsatz schildert seit alters her die strafrechtliche Lage von Unternehmen in Deutschland. Doch dieses Prinzip ist wegen der sich in jüngster Zeit anhäufenden Skandale deutscher Unternehmen Gegenstand von Diskussionen. Zu nennen ist hier der Korruptionsskandal bei Siemens, die Abhöraffäre bei Lidl, die Bespitzelungen bei der Deutschen Telekom oder die Umetikettierung von Fleisch bei Lebensmittel-Discountern. Diese Vorfälle schwächten das Vertrauen in die Marktwirtschaft erheblich

Verdorbene Ware: Gammelige Lebensmittel schockierten Kunden
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AP

Verdorbene Ware: Gammelige Lebensmittel schockierten Kunden

Ist die fehlende Möglichkeit, ein Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, jedoch eine Lücke im deutschen Strafrecht? Oder reicht es aus, die rechtswidrig handelnden Einzelpersonen zu sanktionieren?

Diese Frage bildet den Kern einer möglichen Verankerung eines selbstständigen Unternehmensstrafrechts im deutschen Recht. Das Fehlen eines Unternehmensstrafrechts entpuppt sich nur selten als Schwachpunkt im Wirtschaftsstrafrecht. Meistens kann das Fehlverhalten auf einzelne Personen zurückgeführt werden. Die Strafverfolgung der Missetäter führt in der Regel zur Beendigung der Straftaten, es sei denn, dass strafbare Vorgehensweisen tief in Geschäftsmodell und Praxis eines Unternehmens verankert sind.

Deborah Sturman
Die Rechtsanwältin vertritt institutionelle Investoren aus Europa in Aktionärsklagen und berät europäische Anleger im Rahmen des Legal Portfolio Management bei ihren finanziellen Engagements. Alle Kolumnen von Deborah Sturman finden Sie hier.
Wenn bisher unschuldige oder zumindest nicht strafrechtlich verfolgte Mitarbeiter nach der strafrechtlichen Verfolgung ihrer Vorgänger erneut Straftaten begehen, können die Behörden erneut eingreifen. Dies könnte den Behörden erleichtert werden, wenn diesen die Möglichkeit eingeräumt würde, das Unternehmen nach dem Strafverfahren für eine gewisse Zeit zu beaufsichtigen. Diese Vorgehensweise kann dennoch neutralisiert werden, indem das korrupte Unternehmen geschlossen wird, und die (korrupten) Unternehmer ein neues (korruptes) Unternehmen etablieren. Dies hebelt die Strafbarkeit von Unternehmen sehr wirksam aus.

Die Europäische Union sieht mittlerweile die Strafbarkeit von Unternehmen vor. Kürzlich hat das Europa-Parlament beschlossen, dass die EU-Mitgliedstaaten Strafen gegen Unternehmen im Falle von Umweltvergehen einführen müssen. Tendenzen aus Brüssel, die möglicherweise ausgebaut werden, sind somit zu erkennen.

In den Vereinigten Staaten sind Unternehmen strafbar. Die dortige Strafbarkeit hat jedoch eine andere, überaus anfechtbare Funktion, die nicht den Intentionen einer Unternehmensstrafbarkeit hierzulande entspricht. Die sogenannte Kronzeugenregel wird in den USA bei der Strafandrohung an ein Unternehmen als Druckmittel eingesetzt, um Mitarbeiter dazu zu bewegen, interne Informationen über verdächtigte Kollegen preiszugeben.

Als Gegenleistung verzichten die Staatsanwälte auf eine Anklage des Unternehmens. Die Androhung ist also ein Instrument, das dazu dient, den Staatsanwälten die Arbeit zu erleichtern, indem Aussagen von Kronzeugen gegen die Freistellung des Unternehmens getauscht werden. Die so erhaltenen Informationen sind nicht nur unzuverlässig, sondern oft schlichtweg nicht wahrheitsgemäß.

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