Von Grit Beecken
Hamburg - "Wer zieht diese Bankster zur Rechenschaft?" fragte die Bild-Zeitung. "Bankenpleiten: Wer haftet für die Fehler?", möchte die Süddeutsche Zeitung wissen. Mit den Zeitungen warten die Deutschen auf Antworten. Das Bedürfnis der Deutschen, nach der Rettung der Hypo Real Estate (HRE) juristische Folgen zu sehen, ist groß. Dieses Bedürfnis nahm Bundeskanzlerin Angela Merkel auf, als sie in der vergangenen Woche erstmals Konsequenzen für die Haftung von Managern anzukündigen. Möglicherweise hat sie den Mund etwas zu voll genommen.
Denn die rechtlichen Grundlagen für ein solches Vorgehen sind nicht unbedingt gegeben. Weder im Fall zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche noch in der Frage nach strafrechtlichen Konsequenzen. Denn es gilt nachzuweisen, dass es sich bei den risikoreichen Wertpapiergeschäften um kriminelle Misswirtschaft und nicht um bloßen Misserfolg gehandelt hat. Misserfolg ist nicht strafbar, Untreue hingegen schon.
"Der Tatbestand der Untreue ist schwer zu fassen", sagt Klaus Volk, der an der Universität München Wirtschaftsstrafrecht lehrt. Man könne die strafrechtliche Haftung eines Vorstands nicht davon abhängig machen, ob ein Geschäft gut oder schlecht ausgeht. "Der Witz an Risikogeschäften ist ja eben, dass sie riskant sind", sagt der Professor, der seinerzeit im Mannesmann-Prozess Strafverteidiger von Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann war.
Über diese Frage streitet selbst der Bundesgerichtshof (BGH): "Die herkömmliche Haltung war, der Vorstand müsse das vermögensgefährdende Risiko sehend in Kauf genommen haben - also als Spieler aufgetreten sein", erläutert Volk. In neueren Entscheidungen hingegen verlangten die BGH-Richter, dass der Vorstand den später eintretenden effektiven Schaden für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, als er das Geschäft einging. "Diese Frage ist noch nicht entschieden", sagt Volk. Was nach juristischen Feinheiten klingt, kann über Milliarden von Euro entscheiden.
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