12.07.2007
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Gläserne Bankkunden

"Kontenabruf verliert seine Berechtigung"

Von Kai Lange

Ermittler dürfen Kontostammdaten weiterhin abfragen, ohne dass der Betroffene vorher davon erfährt. Die Finanzbehörden haben ohnehin ihre Möglichkeiten enorm verstärkt, Steuerzahler zu kontrollieren. Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler verliert der automatische Kontenabruf jedoch in Kürze seine Legitimation.

Hamburg - Das Tempo, mit dem der Fiskus seine Kontrollmöglichkeiten über den deutschen Steuerzahler ausgeweitet hat, ist atemberaubend. Für den einfachen Bürger ist es inzwischen schon ein rührendes Unterfangen, etwa Kapitalerträge aus Wertpapiergeschäften in der Steuererklärung "vergessen" und damit vor dem Finanzamt verstecken zu wollen. Spätestens seit Januar 2004 muss er damit rechnen, dass dieser sehr schlichte Versuch der Steuerhinterziehung rasch auffliegen wird.

Durchblick: Auch die detaillierten Jahresbescheinigungen sind auf Verlangen vorzulegen
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DPA

Durchblick: Auch die detaillierten Jahresbescheinigungen sind auf Verlangen vorzulegen

Ein deutlicher Hinweis darauf sind die großen DIN-A-4 Umschläge, die seit 2004 jeder Wertpapierbesitzer einmal pro Jahr von seinen depotführenden Banken zugestellt bekommt. Sie enthalten die "Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne", in denen jede Wertpapiertransaktion haarklein aufgelistet ist. Die Bescheinigungen sind keineswegs dafür gedacht, um dem Sparer die eigene Buchhaltung zu erleichtern: Es sind Unterlagen, die dem Finanzamt nach Aufforderung vorzulegen sind.

Bereits 2003 waren die deutschen Finanzinstitute verpflichtet worden, alle Kontenstammdaten ihrer Kunden (Name, Geburtsdatum, Konto- und Depotnummern, jedoch keine Kontoumsätze) an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weiterzuleiten. Die BaFin speichert diese Daten seitdem in einer zentralen Datei.

Der Zugriff auf diese Daten erfolgte dann gut zwei Jahre später: Seit April 2005 haben die Finanzbehörden die Möglichkeit, automatisch die Kontenstammdaten aus dieser zentralen Datei der BaFin abzufragen. Dafür reicht ein Anfangsverdacht aus. Der einzelne Steuersachbearbeiter kann zwar nicht "ins Blaue hinein" Kontenstammdaten abfragen, doch bleibt die Entscheidung über einen Datenabruf innerhalb der Behörde.

Mit seinem aktuellen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht diese Abfragepraxis bestätigt. Außerdem müssen betroffene Bankkunden im Nachhinein über die Abfrage informiert werden. Diese stärkere Eingrenzung der Kontoabfrage werde auch vom Bankenverband begrüßt, so ein Sprecher des Verbandes. Die Kreditwirtschaft sei jedoch der Auffassung, dass die durch die Kontoabrufe entstehenden Kosten nicht wie bisher von den Banken, sondern künftig vom Staat zu tragen seien. Dies war jedoch nicht Gegenstand der Verhandlung.

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