Von Hartmut Fischer
Was steht im Energieausweis?
Im Ausweis wird das gewählte Verfahren (siehe voriges Kapitel) angegeben. Außerdem kann dem Ausweis entnommen werden, warum er beantragt wurde (Neubau, Anbau, Modernisierung, Vermietung, Verkauf oder ohne besondere Gründe, beispielsweise bei einer selbst genutzten Immobilie). Gleichzeitig wird das Gebäude genau beschrieben.
Es folgen Angaben, die sich nach dem Verfahren richten, nach dem der Energieausweis ausgestellt wurde.
| Bedarfsausweis | Verbrauchsausweis |
| Primärenergiebedarf und als Vergleichswert die Anforderung nach der Energieeinsparverordnung | Tatsächliche Energie-Verbrauchswerte für Heizung und Warmwasser |
| Bewertung der Qualität der Gebäudehülle und als Vergleichswert die Anforderung nach der Energieeinsparverordnung | Anteil der Verbrauchswerte vom tatsächlichen Verbrauchswert für Warmwasser und Heizung |
| Energiebedarf zum Heizen oder Bereiten von Warmwasser | Abrechnungszeitraum und verbrauchte Brennstoffmenge sowie der Klimafaktor |
| Angaben über den Einsatz erneuerbarer Energien | Aus den vorstehenden Angaben ermittelte Energieverbrauchskennwert |
Außerdem befindet sich auf dem Energieausweis ein farbiger Streifen auf dem optisch verdeutlicht wird, wie der Energieverbrauch gegenüber anderen Gebäuden zu beurteilen ist.
Diese Angaben sind vorgeschrieben, weitere Angaben sind nicht zulässig. Wurde der Ausweis falsch ausgestellt, hat der Beantragende einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Aussteller, der einen neuen Ausweis kostenlos ausstellen muss.
Mieter oder Käufer einer Immobilie können nur dann Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn die Werte des Energieausweises ausdrücklich im Miet- oder Kaufvertrag erwähnt werden.
Mit dem Energieausweis muss ein Modernisierungsvorschlag erstellt werden, der Empfehlungen enthält, wie man den Energiebedarf optimieren kann. Sieht der Gutachter keine Möglichkeiten, muss er dies schriftlich begründen.
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