29.11.2006
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Mannesmann-Prozess

"Nicht von allgemeiner Bedeutung"

5. Teil: Einstellungsantrag überraschte nicht

Der Vorsitzende der 10. großen Wirtschaftsstrafkammer, Vorsitzender Richter am Landgericht Stefan Drees, hat in der Hauptverhandlung vom heutigen Tage vor der Verkündung des Beschlusses über die vorläufige Verfahrenseinstellung angemerkt: "Bei einigen Prozessbeobachtern ist offenbar zunächst der Eindruck entstanden, die Kammer sei von den am Schluss der Sitzung vom 24. November 2006 gestellten Einstellungsanträgen überrascht worden.

Tatsächlich haben sämtliche zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Kammer - einschließlich der Hauptschöffen - am 22. November 2006 Kenntnis davon erlangt, dass die Verteidiger beabsichtigten, zum Schluss der Sitzung vom 24. November 2006 eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO zu beantragen. Ferner war ihnen bekannt, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigte, dieser Anregung noch in derselben Sitzung zuzustimmen.

Soweit die Berufsrichter an den in der Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2006 erwähnten Vorgesprächen zuvor beteiligt waren, haben sie stets deutlich gemacht, dass sie eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO nicht anregen würden. Die Kammer hatte deshalb keine Veranlassung, auf die Vernehmung von Zeugen am 24. November 2006 zu verzichten. Die Berichterstattung gibt ferner Veranlassung darauf hinzuweisen, dass die heute zu treffende Entscheidung nach § 76 Abs.1 S.1 GVG nicht von dem Vorsitzenden allein, sondern der Kammer zu treffen ist. Die Hauptschöffen und die beisitzenden Richter sind an ihr mit dem gleichen Stimmrecht beteiligt wie der Vorsitzende."

Düsseldorf, 29. November 2006
Dr. Thole, Pressedezernent des Landgerichts

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