Die 10. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat das sogenannte "Mannesmann-Verfahren" durch einen heute (29. November 2006) verkündeten Beschluss vorläufig eingestellt (§ 153a Abs. 1 und 2 StPO) und ist damit den Einstellungsanträgen der sechs Angeklagten, denen zuvor bereits die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zugestimmt hatte, gefolgt.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat die vorläufige Einstellung mit der Auflage verbunden, dass der Angeklagte Prof. Dr. Dr. Funk 1,0 Mio. , der Angeklagte Zwickel 60.000 , der Angeklagte Ladberg 12.500 , der Angeklagte Dr. Esser 1,5 Mio. , der Angeklagte Dr. Ackermann 3,2 Mio. Euro und der Angeklagte Dr. Droste 30.000 Euro zahlt.
Die Zahlungen sollen zu 60% der Staatskasse und im Übrigen gemeinnützigen Einrichtungen zufließen. Zur Begründung der Entscheidung hat die 10. große Wirtschaftsstrafkammer in ihrem Beschluss u.a. ausgeführt: "Nach § 153 a Abs. 1, 2 StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten bei einem Vergehen das Verfahren vorläufig einstellen und den Angeklagten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die für eine vorläufige Einstellung erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Den Angeklagten wird auch (lediglich) vorgeworfen, Vergehen begangen zu haben, also solche Straftaten, für deren Grundtatbestand das Gesetz eine Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorsieht (§ 12 StGB).
Der Kammer erscheinen die den Angeklagten auferlegten Zahlungen ferner geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Die diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Taten sollen vor weit mehr als sechs Jahren begangen worden sein. Es ist nicht zu übersehen, dass die - sämtlich nicht vorbestraften - Angeklagten durch das Strafverfahren an sich und das überragende öffentliche Interesse im Besonderen über einen langen Zeitraum hinweg einer überdurchschnittlichen Belastung ausgesetzt sind. Dies gilt namentlich für den Angeklagten Ladberg, gegen den Tatvorwürfe nur im Zusammenhang mit der Abgeltung der Alternativpensionen erhoben werden.
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