23.10.2006
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Mannesmann-Prozess

Millionenprämien und ein mögliches Karriereende

Von Kai Lange

3. Teil: Freispruch wegen Ahnungslosigkeit

Erster Prozess: Freispruch wegen Ahnungslosigkeit

Im Januar 2004 begann der erste Mannesmann-Prozess: Auf der Anklagebank fanden sich Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann, der ehemalige Leiter der IG Metall, Klaus Zwickel, der ehemalige Mannesmann-Aufsichtsratschef Joachim Funk sowie Mannesmann-Konzernbetriebsrat Jürgen Ladberg wieder, die alle dem für Vorstandsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Aufsichtsrats (Präsidium) von Mannesmann angehörten. Der Beihilfe zur Untreue angeklagt wurden Ex-Mannesmann-Chef Klaus Esser sowie Direktionsassistent Dietmar Droste, der wie Ladberg im Prozess aber nur eine Nebenrolle spielte.

BGH-Richter Klaus Tolksdorf: "Tatbestand der Untreue erfüllt"
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AP

BGH-Richter Klaus Tolksdorf: "Tatbestand der Untreue erfüllt"

Im Juli 2004 sprach die Vorsitzende Richterin Brigitte Koppenhöfer alle sechs Angeklagten vom Vorwurf der Untreue und der Beihilfe frei. Das Gericht sah zwar Verstöße gegen das Aktiengesetz, weil die Millionenzahlungen nicht im Interesse des Unternehmens gewesen seien.

Das Gericht ging aber davon aus, dass die Angeklagten keine gravierende und damit strafbare Pflichtverletzung, sondern lediglich einen "Verbotsirrtum" begangen hätten: Sie hätten es schlicht nicht besser gewusst. Die Staatsanwaltschaft kündigte Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe an.

Bundesrichter: Millionenprämien ohne jeden Nutzen

Der Dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hob im Dezember 2005 alle Freisprüche im Mannesmann-Prozess auf und verwies das Verfahren erneut an das Düsseldorfer Landgericht. Der BGH betonte, dass die millionenschweren Anerkennungsprämien an Esser & Co. für die Mannesmann AG "ohne jeden Nutzen" gewesen seien: Damit sei der Tatbestand der Untreue erfüllt, der Aufsichtsrat habe seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt.

Sonderzahlungen an ausscheidende Manager mit "ausschließlich belohnendem Charakter" seien unzulässig, sofern sie nicht vorher im Dienstvertrag vereinbart waren oder dem Unternehmen einen künftigen Nutzen bringen könnten. Das Einverständnis von Vodafone zu diesen Zahlungen sei für einen Schuldspruch ohne Bedeutung. Nach Ansicht des BGH haben die Angeklagten damit eine Straftat verübt - offen bleibt jedoch, ob sie sich dessen bewusst waren. Die Vorgaben der Bundesrichter werden ihre Auswirkungen auf den zweiten Mannesmann-Prozess haben.

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